Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- XXIV. für das Schlujahr 1900-1901 (1901)
- Date
- 1901-01-01
- Page
- Seite 26 (sequence 32)
- Language
- German
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26 Anwälten öfters erwähnt und zur Erregung des Mitleides benutzt. (Zumpt S. 125.) Alles dieses durfte bei einem jüd. Gerichte nicht stattfinden; da galt keine Erregung der Gefühle des Erbarmens, da handelte es sich um das strenge Recht, das nicht gebeugt werden durfte; der Richter musste ganz objectiv das Urtheil fällen. III. Hauptstüek. Der Strafprocess. I. 0 a p i t e 1. § 14. Begriff des Strafprocesses. Diejenige Gerichtsverhandlung, durch welche festgestellt werden soll, ob eine bestimmte Person ein bestimmtes Yerbrechen mit Wissen und Willen begangen habe, und ob und wie dem verletzten Religionsgesetze, der Gesellschaft oder dem Geschädigten durch Bestrafung des Thäters Genugthuung verschafft werden soll, bildet nach mos. talm. Rechte den Begriff ״Strafprocess“ גדרישה וחלוירה במשפט האיש, משא ומתן בדיני העונשים והקנסות)♦ Zum Processe gehört demnach die Anklage, der Angeklagte und der competente Gerichtshof. § 15. Die Anklage. Dem mos.-talm. Strafrechte liegt wohl das Anklageprincip zu Grunde, aber nicht in der Weise, dass der Ankläger belohnt wurde, wie es in Rom der Fall war, wo das Anklagesystem der Art herrschte, dass der Ankläger bei Yerurtheilung des Angeklagten mit einem grossen Theile des Vermögens des. Letzteren, oder vom Staate sogar mit Ehren und Würden belohnt und ausgezeichnet wurde, so dass das Anklagen ein einträgliches Geschäft bildete und #