Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- XXIV. für das Schlujahr 1900-1901 (1901)
- Date
- 1901-01-01
- Page
- Seite 25 (sequence 31)
- Language
- German
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25 der Verhandlungen, nach dem sich namentlich die Verurtheilung eines Abwesenden richtet, wurde später bei den Praetoren, welche die Criminalgerichtsbarkeit hatten, die zehnte Stunde eingeführt. (Zumpt S. 124). § 13. Ämtskleider der Richter. Weder die Richter des kleinen noch die des grossen Synhedrions hatten besondere Amtskleider, sondern in ihrem gewöhnlichen Oberkleider in ehrfurchtsvollem Bewusstsein, dass das Recht Gottes sei1) (בי המשפט לאלהים הוא) und dass sie im Namen Gottes und nach dem Gesetze Recht zu sprechen haben, begannen und führten sie die Verhandlung durch2). Auch die Parteien durften nicht in auffallendem Gegensätze gekleidet erscheinen, damit die Prachtgewänder der einen Partei die andere nicht entmuthige, und die ärmliche Kleidung der anderen das Mitleid des Gerichtes nicht errege und zu einem ungerechten Urtheilsspruehe verleite3). Anmerkung. Bei den Römern gab es für die beim Gerichte Beschäftigten keine besondere Kleidung, es galt nur als feierliche Handlung, die von allen Betheiligten eine gewisse Anständigkeit auch der äusseren Form verlangte. Ber Vorsitzende Beamte aber sass auf seinem Amtssessel und hatte seine Staatskleidung an; es war Sitte, dass er, während er die Verurtheilung aussprach, seine verbrämte Toga ablegte. Was hingegen die Parteien betrifft, so erschienen diese und ihre Anwälte in der den Römern eigenthümlichen Kleidüng, der Toga, und zwar der Angeklagte mit allen Zeichen der Trauer und auch seine Freunde sassen wenigstens theilweise in Trauerkleidung bei ihm. Eigenthümlich war es, dass der Angeklagte auch seine Söhne, selbst wenn sie noch nicht erwachsen waren, vor Gericht brachte, sie wurden von den ג) Deuteronomium c. 1, v. 17. 2) Sabbath 10a. Maim. Synh. c. 3, § 7. Tefila c. 6, § 6. Choschen Mischpat c. 5, § 5, Oraeh Chajim c. 232, § 2. 3) Schebuoth 31a. Ch. M. c, 28. § 1.