Mannheim
Compact Memory

Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1901-01-01 · XXIV. für das Schlujahr 1900-1901 (1901) · p. Seite 24

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
XXIV. für das Schlujahr 1900-1901 (1901)
Date
1901-01-01
Page
Seite 24 (sequence 30)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
94% known words query
IRI
…/3122061-3122090--3943-3125049
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

24 Auch die Festtage (dies festi, feriae) brachten thatsächlich keine Unterbrechung der Criminalgerichtsbarkeit und es wurden an ihnen Criminalprocesse begonnen und fortgeführt. Der Begriff einer Sabbathruhe an Festtagen, wie sie im jüd. Gesetz vorgeschrieben ist, war den Römern fremd. Aehnlich verhielt es sich mit den öffentlichen Spielen (ludi), die theils zu bestimmten Zeiten, theils bei vorübergehenden Gelegenheiten gegeben wurden. Sie galten ohne Zweifel als Feiertage, an denen öffentliche Geschäfte ruhen; dennoch finden sich Beispiele, dass an ihnen Gericht gehalten wurde. Es stand mehr oder minder in dem Belieben der richterlichen Beamten, ob ein Unterschied zwischen den einzelnen Acten der Criminalgerichtsbarkeit obwaltete; dass z. B. Anklagen möglich, dagegen wirkliche, zweiseitige Yerhandlungen nicht erlaubt gewesen seien, darüber sind die Lehrer des röm. Rechts getheilter Meinung. (Siehe Zumpt S. 130 Note 1). Uebrigens kam es hauptsächlich darauf an, ob der Beamte selbst willig war, sein Tribunal auf dem Markte einzunehmen, ob die Parteien sich einfanden, ob nöthigenfalls die Geschworenen erschienen, ob die Yolkstribunen Einspruch erhoben, kurz ob die öffentliche Stimme in jedem einzelnen Falle günstig war oder nicht. Ohne Zweifel war dies ein Zustand der Unordnung, aber es lag in dem Character der Republik besonders gegen Ende ihres Bestehens; erst die Kaiser bemühten sich, überall Ordnung und feste Regeln zu schaffen. (Zumpt S. 120). 2. Anmerkung. Als Gerichtsstunden waren während der Republik, da die Sitzungen öffentlich auf dem Markte stattfanden, blos die Tagesstunden bestimmt. Dies ist schon in der Yorschrift der zwölf Tafeln enthalten, dass der Sonnen- Untergang die äusserste Zeit sein solle. Die Mittagsstunde scheint daher einen Abschnitt gebildet zu haben dergestalt, dass neue Gegenstände am Yormittage eingebracht werden mussten. Demgemäss begannen die Verhandlungen alsbald nach Sonnenaufgang. Doch konnten einzelne Termine auch später beginnen, wie dies einige Fälle beweisen. Als Schluss %

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.