Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- XXIV. für das Schlujahr 1900-1901 (1901)
- Date
- 1901-01-01
- Page
- Seite 23 (sequence 29)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 90% known words query
- IRI
…/3122061-3122090--3942-3125048- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
23 Collegium beurtheilt und entschieden werden durfte, mussten alle Richter des grossen Synhedrion versammelt bleiben.1) § 12. Tage an denen eine Gerichtsverhandlung nicht stattfinden durfte. An den Rüsttagen der Sabbathe und Festtage durfte ein Strafprocess nicht verhandelt werden, um so weniger am Sabbath oder am Festtage selbst2). Criminalprocesse durften ferner nur bei Tag verhandelt werden; selbst wenn die Yerhandlung bei Tag begonnen hatte, musste sie beim Anbruche der!facht vertagt werden, während bei Civilproeessen bloss das Beginnen der Verhandlung des Nachts unstatthaft, die Fortsetzung der am Tage begonnenen aber erlaubt war3). An jenen Gerichtsferialtagen versammelten sieh die Richter des grossen Svnhedrions zum theoretischen Studium und Forschen in der Gotteslehre nicht an ihrem Amtssitze in der Quadernhalle, sondern in dem Lehrsahl des Tempels. .(4בית המדרש) 1. Anmerkung. Bei den Römern war selbst in den ältesten Zeiten bezüglich der Criminalgeriehtsbarkeit, hach der Ansicht vieler Lehrer des röm. Rechts, kein Unterschied zwischen den dies fasti und nefasti. Dieser Unterschied galt bloss für den Civiiprocess, wo dem Beamten an den Tagen, die als dies nefasti bezeichnet waren, das Rechtsprechen, insoweit dabei die drei Worte : do, dico, addico angewendet wurden, untersagt war; aber beim Strafprocess hatte dieser Unterschied nichts zu thun. (Zumpt a. a. O. S. 117). ג) Synhedrin 37a. Maim. Synh. c. 3, § 2. 2) Synhed. 32a, 35a. Maim. Synhed. c. 11, § 2, 4. Auch. Civilrechtsfälle durften an diesen Tagen nach. talm. Verordnung nicht verhandelt werden, obgleich das mos. Verbot bloss auf Straffälle sich beschränkt. (Talmud Beza 36b, 37a. Maim. Synh. c. 11, § 3. Sabbat c. 23, § 14. Orach Chajim c. 339 § 4. 3) Synh. 32a, 34b. Maim. Synh. c. 11, § 1. r 4) Tosefta Chagiga Abschn. 2 und Synhedrin Abschn. 7, Talmud Synh. 88b. Maim. Synh. c. 3, § 1. Siehe Kesef Misehna und Lechem Mi sehn a z. St.