Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- XXIV. für das Schlujahr 1900-1901 (1901)
- Date
- 1901-01-01
- Page
- Seite 22 (sequence 28)
- Language
- German
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Später, nach der Rückkehr aus dem babylonischer* Exil, traf Esra die Anordnung, dass in den Landstädte» bloss am Montag und Donnerstag, an welchen Tagen das Landvolk ohnehin zahlreich in die Stadt kam, Gerichts- Sitzungen regelmässig gehalten werden sollen. Später, als die Nothwendigkeit dieser Anordnung nicht mehr obwaltete, wurde wieder zur alten Einrichtung zurückgekehrt, an einem jeden Tage Sitzungen zu halten.1) Als Amtsstunden war für die Collegien von drei und für die der dreiundzwanzig Richter der Vormittag bestimmt,, d. i. unmittelbar nach dem Frühgottesdienste (תפלת שחרית) bis zur sechsten Stunde des Tages, den Tag mit zwölf Stunden berechnet.2 3) Das Collegium der Einundsiebenzig hielt seine Sitzungen in der Quadernhalle von der Zeit, wo das tägliche Morgenopfer dargebracht wurde (משעת הקרבת תמיד של שחר) bis zur Stunde der Darbringung des täglichen Abendopfers (•עד תמיד 3של בין הערבים). Doch war es nicht nothwendig, dass sämmtliehe einundsiebenzig Richter den ganzen Tag anwesend waren, es genügte, wenn in den gewöhnlichen Amtsstunden dreiundzwanzig Richter abwechselnd in der Quadernhalle versammelt waren. So viele mussten jedoch den ganzen Tag anwesend sein, die anderen konnten sich entfernen und ihrem Privatberufe nachgehen, doch musste sich, wenn der eine oder andere sich entfernen wollte, dieser vorher überzeugen, dass dreiundzwanzig Richter zurück bleiben; nur dann, wenn ein Fall zur Verhandlung bestimmt war, der nur vom ganzen *) Baba kamma 82a, Siehe Tosefoth s. v. [ודני, Ketuboth 3a. Siehe■ Tosefoth s. v. שבת. Choschen Mischpat c. 5. § 1 vergleiche Maim. Isehoth c. 10, § 15. Ausführliches darüber in meinen ״Institutionen des Judenthums.“ Band I, Th. 1, S. 114. 2) Sabbath 10a. Maim. Synhedrin c. 3, § 1. 3) Tosefta Ch&giga Absch. 2, Synlied. Abschn. 7. Talmud Synh. 88b, Maim. Synh. c. 3, § 2. Das tägliche Opferlamm wurde geschlachtet zur Zeit des Sonnenaufganges und das des Abends in der neunten Tagesatunded. i. gegen zwei und ein halb Uhr, geopfert wurde es in der sehnten Tagesstunde, d. i. um halb vier Uhr (Joma 28a Pesachim 58a) Maim. Tmidin Umusafim e. 1, § 2, 3.