Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- XXIV. für das Schlujahr 1900-1901 (1901)
- Date
- 1901-01-01
- Page
- Seite 21 (sequence 27)
- Language
- German
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die Processe der röm. Bürger aufgehoben wurde, galt er nur noch für das Yerfahren in jure. Eine wichtige Veränderung geschah durch die Einführung der Schwurgerichte. Als sie durch das Sempromische Gesetz die Befugnis erhalten hatten, durch ein Verfahren in judicio Strafen zu verhängen, wurde zweierlei festgesetzt: Erstens wurde der vom Beamten auszusprechende Urtheilsspruch an die Entscheidung des Collegiums der Geschworenen geknüpft, mithin hörte die Yerantwortlichkeit, welche für das Yerfahren in jure trotz seines Beirathes bisher er allein getragen hatte, auf, und zweitens wurde der Stand, die Zahl und die Art der Ernennung der Geschworenen bestimmt. Statt des frei gewählten und frei benutzten Beirathes, der den Beamten die moralische Yerantwortung erleichtert, nicht aber die rechtliche abgenommen hatte, entstand ein gesetzlich geregelter und nothwendige Entscheidung fällender Beirath. Das Cellegium der Geschworen en führte denselben Namen (Consilium), welchen der freie Beirath des Beamten hatte. Eigentlich war es die Verneinung und das Gegentheil desselben, da es gesetzliche Gebundenheit hatte, doch erschien den Körnern die Yer- Sammlung der Geschworenen als Fortsetzung oder eine besondere Art des Beirathes, daher die gleiche Benennung. Denn thatsächlich hatte sich der Beamte immer nach der Abstimmung des Beirathes gerichtet und die Freiheit in der Ernennung derselben war durch die Sitte bedingt gewesen. (Zumpt a. a. 0. 13 ff.). V. C a p i t e L Amtszeit des Gerichtes. § 11• Da nach mos.-talm. Recht die Civil- und Strafgerichtsbarkeit vereint war und Civilprocesse sehr oft vorkamen, so hielten die einzelnen Gerichtshöfe ursprünglich mit Ausnähme von jenen Tagen, an denen aus religiösen Gründen ein Process überhaupt nicht verhandelt werden darf, an allen anderen Tagen, Sitzungen, d. h. an jedem Tage konnten Processe verhandelt werden.