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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1901-01-01 · XXIV. für das Schlujahr 1900-1901 (1901) · p. Seite 20

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
XXIV. für das Schlujahr 1900-1901 (1901)
Date
1901-01-01
Page
Seite 20 (sequence 26)
Language
German
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20 als Richter einsetzen. Dem Würdigsten der so Ernannten stand das Recht zu, so eine Stelle im Dreiundzwanziger- Collegium, das am Eingänge zum Tempelberge seinen Amtssitz hatte, vacant wurde, dahin befördert zu werden; von dort stand ein weiteres Yorrücken zu dem Collegium der Dreiundzwanzig an der Pforte zur Halle, und von da endlich zum höchsten Tribunal in der Quadernhalle in Aussicht.1) Anmerkung. In Rom war eine nothwendige Bedingung für den Beamten, der im Criminal-Processe den Vorsitz führen sollte (quaesitor), dass er das Imperium, d. i. ״ die unmittelbar vom Volke übertragene Zwangsgewalt hatte; so lange die Republik bestand, haben alle Beamten, welche dieses Imperium besassen, die Fähigkeit gehabt, einen Criminalprocess zu leiten und auch diese ihnen innewohnende Befugnis, sobald es die Umstände mit sich brachten, geübt. (Zumpt a. a. 0. S«. 55.) Den richterlichen Beamten stand ein Beirath (Consortium) zur Privatbelehrung zur Seite, den sie innerhalb eines gewissen Kreises wählten, der jedoch dem Staate gegenüber keine Verantwortung hatte; der Beamte allein haftete dem Staate für seinen Richterspruch. Er behielt also die Entscheidung gewissermassen dennoch in seiner Hand. Die Zahl der Mitglieder des Beirathes hing ganz vom Beamten ab, jedoch war er in der Wahl desselben auf einen gewissen. Kreis beschränkt, innerhalb dessen ihm die Auswahl gestattet war. In der Provinz bestand der Beirath aus röm. Bürgern ohne Unterschied des Standes, aber ein Provinciale durfte in dem Beirathe des röm. Beamten nicht sein. Hieraus ist zu schliessen, dass es auch für Rom einen bestimmten Kreis,, aus dem die Mitglieder des Beirathes gewählt wurden, gab. Die Fälle, in denen der Beamte die Meinung des Beirathes einholte, hing auch ganz von ihm ab. In der Criininalrechtspflege galt der Beirath ursprünglich auf gleiche Weiso für das Verfahren in jure wie für das in judicio; seit aber das letztere in Folge des Valerischen Provocationsgesetzes für *) Sjnkedrin 88b. Maim. Synh. c. 2, § 8.

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