Mannheim
Compact Memory

Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1901-01-01 · XXIV. für das Schlujahr 1900-1901 (1901) · p. Seite 18

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
XXIV. für das Schlujahr 1900-1901 (1901)
Date
1901-01-01
Page
Seite 18 (sequence 24)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
88% known words query
IRI
…/3122061-3122090--3937-3125043
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

18 Seit es Praetoren gab, hatten diese die regelmässige Rechtspflege sowohl in Civilwie in Criminalsachen gehabt, zuerst der sogenannte städtische Praetor, dann der städtische und der Fremdenpraetor, wobei die Yertheilung der Processe nach dem Stande den Ankläger und der Angeklagten geschab. Für die Schwurgeriehtsprocesse gab es daneben seit dem Acilischen Gesetze einen besonderen Praetor, nach Yermehrung derselben wahrscheinlich einen zweiten Praetor. Durch Sulla wurde wieder die Civilgerichtsbarkeit von der Criminalgerichtsbarkeit getrennt, jene dem städtischen und dem Fremdenpraetor, diese den anderen sechs Praetoren, welche seitdem regelmässig ernannt wurden, überwiesen. Die Yertheilung derselben geschah nach dem Verbrechen und den für dieselben eingesetzten Schwurgerichtshöfen. Sie ging von dem Senate aus, der gleich den anderen Zweigen der Staatsverwaltung auch die einzelnen Abtheilungen der Strafgerichtsbarkeit bestimmte. (Zumpt ״der Criminalprocess der röm. Republik Leipzig 1871 S. 7). II. A n m e r k u n g. In Rom war der Markt der Ort der Criminalprocesse. Die Könige hatten allerdings oft auch in ihrem Hause, also nicht öffentlich Gericht gehalten, aber im ersten Jahre der Republik traf das Yalerische Provocationsgesetz, um die Theilnahme des Volkes zu ermöglichen, die Bestimmung, dass eine Verhängung von Strafen nur öffentlich vor dem Volke, d. i. also auf dem Markte stattfinden dürfe und diese Bestimmung galt, so lange die Republik bestand. Als die Schwurgerichte aufkamen, wurden auch diese öffentlich auf dem Markte gehalten. Deshalb heisst bei den Römern die Thätigkeit als Ankläger oder Vertheidiger ״Die Arbeit auf dem Markte״ (forensis labor). Jedoch ein bestimmter Platz auf dem Markte war den Criminalgerichten nicht angewiesen. (Zumpt a. a. 0. 5. III). Der Praetor sass auf einem Amtssessel auf einem erhöhten hölzernen Tribunal, neben ihm die beiden Lictoren, dann der Herold, der Stillschweigen gebot und die Befehle des Praetors verkündete, hinter ihm, aber vor niedrigeren Tischen die Unterbeamten des Gerichtes (scribae, librarii),

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.