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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1901-01-01 · XXIV. für das Schlujahr 1900-1901 (1901) · p. Seite 17

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
XXIV. für das Schlujahr 1900-1901 (1901)
Date
1901-01-01
Page
Seite 17 (sequence 23)
Language
German
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17 zur Aburtheilung überwiesen, letztere seiner eigenen Entscheidung Vorbehalten blieb. Jedoch konnte er auch seine Strafgewalt anderen übertragen und wirklich wurden schon in der Königszeit mit dieser Amtsbefugniss, die, wie es scheint, ständigen Organe der Quaestores (parricidii) und die als ausserordentliche Commissionen von Pall zu Pall ernannten duumviri perduellionis damit betraut. (Vgl. Padeletti, Lehrbuch der röm. Rechtsgeschichte, deutsch von Holtzendorff, Berlin 1879, S. 88). Nach dem Sturze der Könige folgten die beiden jährliehen Consuln mit gleicher Gewalt, nur dass dieselbe getheilt w7ar und deshalb nur bei Uebereinstimmung der Inhaber zur Geltung kam. Unter der Consularregierung kam jedoch die Strafgerichtsbarkeit nothwendiger Weise an alle diejenigen Amtsstellen, die mit dem Imperium, d. i. die um mittelbar vom Volke übertragene Zwangsgewalt und Jurisdictio versehen waren. Doch ward sie sehr bald in mehrfach er Weise eingeschränkt. So ward die Befugniss, den Bürgern wegen Ungehorsams gegen Consularbefehle Geldbussen aufzulegen, auf eine bestimmte Summe als Maximum festgesetzt, und eine noch grössere Beschränkung erfuhr die Strafgewalt der Magistratur, durch die Einrichtung der Berufung an die Comitien im Wege der Provocatio ad populum. Schon im ersten Jahre der republikanischen Volksfreiheit bestimmte eine der bekannten Leges Valeriae, dass kein Beamter einem röm. Bürger Lebens- oder Leibesstrafen (verbera) auferlegen konnte, wenn von seinem Urtheil an das Volk provocirt wurde. Daraus entstand auch die regelmassige Strafgerichtsbarkeit der Centuriatcomitien. Seit jener Zeit war der Magistrat genöthigt, in der Mehrzahl der Palle die Provocatio zuzulassen. So kam das Endurtheil fernerhin vom Beamten an die Volksversammlung. Sehr bald wurde die Bestimmung der lexvaleria sowohl rücksichtlich der Verbrechensfälle als rücksichtlich den Amtsstellen angeordnet. Schon aus den XII Tafeln ergibt sich, dass damals die provocatio gelegentlich aller Straffälle d. h. auch bei Geldbussen angewendet werden konnte. 2

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