Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- XXIV. für das Schlujahr 1900-1901 (1901)
- Date
- 1901-01-01
- Page
- Seite 16 (sequence 22)
- Language
- German
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16 hedrion waren zwei Gerichtsschreiber (סופרי הדיינים), der eine zur Rechten des Collegiums, um die Ansichten und Gründe der freisprechenden, und der andere zur Linken, um die der schuldigsprechenden Richter niederzuschreiben.1) Endlich waren dem Gerichte Beamte und Diener (שוטרים) zugetheilt, um die Parteien vorzuladen, die Ordnung aufrecht zu erhalten und die Anordnungen des Gerichtes zu vollziehen.2) § 9• Fortsetzung. In der Competenz sämmtlicher genannten Richtereollegien lag es, sowohl in Civilals in Straffällen das Urtheil zu schöpfen, jedoch in letzterer Beziehung unter den im § 6 angegebenen gesetzlichen Bestimmungen. Gegen ein gesetzlich gefälltes Urtheil gab es keine Berufung; in Fällen jedoch, wo die Richter eines Dreier- oder Dreiundzwanziger-Collegiums in der ihnen zur Beurtheilung vorliegenden Angelegenheit nicht im Klaren waren, um ein gerechtes Urtheil zu fällen, hatten sie sich mit einer Relatio oder Consutatio an das Obergericht zu wenden 6ב״ד הנדו) und der auf diese Weise von demselben ertheilte Bescheid war für das fragende Gericht vollkommen bindend; unter gewissen Umständen war jener Richter, der der erhaltenen Belehrung zuwider handelte, mit dem Tode zu bestrafen (3(זקן ממרא). I. Anmerkung. In Rom waren anfangs die Könige die eigentlichen Richter in Strafprocessen ebenso wie in Civilrechtsfällen und alle Urtheile gingen von ihnen aus, wenngleich sie bei der Entscheidung die Hilfe bald von Privatpersonen bald von der Yolksgemeinde benützten. Servius Tullius wird die Trennung der Civil- und Strafrechtspflege zugeschrieben und zwar in der Weise, dass erstere vom Könige einzelnen staatsbürgerlichen Personen 1y Synh. 36b. Maim. Synh. c. 1, § 9. 2) Synh. 16b. Maim. ds. § 1. 3) Deuteronomium c. 17. Tal. Synhed. 80b, 89a, Maim. Mamrim C. 1—5.