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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1901-01-01 · XXIV. für das Schlujahr 1900-1901 (1901) · p. Seite 10

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
XXIV. für das Schlujahr 1900-1901 (1901)
Date
1901-01-01
Page
Seite 10 (sequence 16)
Language
German
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IRI
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10 übrigen Prätoren an Recht und Gewalt gleich. Doch in der Form des Verfahrens war insofern ein Unterschied, als bei den Bürgern die Vocation galt. Erst nach der Vertreibung der Könige, als die beiden Consuln an deren Stelle traten und die königliche Gewalt hatten, war die Folge, dass sie ebenfalls nicht vor Gericht gezogen werden konnten, nur mit dem Unterschiede, dass die Könige lebenslänglich und somit nie für das Gericht erreichbar waren, die Consuln dagegen nach einem Jahre ihr Amt niederlegten und nach Ablauf desselben angeklagt werden konnten. Hieraus entwickelte sich zur Zeit der Republik das Rechtsgesetz, dass ein Beamter während seines Amtes nicht an geklagt werden dürfe. In der Kaiserzeit, obgleich die Macht und das Ansehen der Beamten sank, wurde doch der Grundsatz ausgesprochen: Beamte des röm. Volkes dürfen wegen Krim in alv erbrechen nicht angeklagt werden. Aber nicht alle Beamte waren gegen eine Anklage geschützt, sondern blos die höheren. So konnte gegen die Prätoren, welche die Collegen der Consuln waren und nicht selten ihre Stelle vertraten und als deren besonderes Amt überdies die Kriminal- und Civiljustiz galt, keine Klage erhoben werden und ebenso wenig über die Dictatoren und Reiterobersten. Auch die Volkstribunen, welche persönliche Un- Verletzlichkeit genossen, waren für jeden Ankläger unerreichbar. Hingegen konnten die Quästoren und die ausserordentlichen, für besondere Geschäfte ernannten Beamten angeklagt werden. (Vgl. A. W. Zumpt ״Der Kriminalprocess der röm. Republik‘1 S. 69). Ein ähnliches Bewandtniss wie mit den Beamten hatte es auch mit denjenigen, welche in Staatsgeschäften abwesend waren. So z. B. die Soldaten, welche im Felde lagen, während ihrer Abwesenheit anzuklagen, hätte aller Gerechtigkeit widersprochen. In den ältesten Zeiten bedurfte dies wohl kaum eines Gesetzes. Denn bei einem Kriege fand in der Regel auch ein Stillstand der Gerichte statt und die Vorsitzenden der Gerichte waren zugleich die Feldherren.

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