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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1901-01-01 · XXIV. für das Schlujahr 1900-1901 (1901) · p. Seite 8

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
XXIV. für das Schlujahr 1900-1901 (1901)
Date
1901-01-01
Page
Seite 8 (sequence 14)
Language
German
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IRI
…/3122061-3122090--3927-3125033
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8 Sowohl die Mitglieder der Einundsiebenzig, als die der Dreiundzwanzig und jene der Drei werden in der Thora ״ (1,שופטיםRichter“, jene der beiden ersteren auch (2זקנים ״Aelteste“ genannt. Ihnen allen wurde in Rücksicht auf die Ordination (סמיכה), und da sie im Namen Gottes das Recht sprechen sollten, der göttliche Name3) אלהים beigelegt. Im Talmud werden die einzelnen Richter דיינים und das Collegium בית דין genannt, und zwar das Collegium der. Einundsiebenzig בית דין הגדול oder סנהדרי גדולה, das der Dreiundzwanzig סנהדרי קטנה und das der Drei ב״ד של שלשה oder בית דין schlechtweg. In der Competenz der Richtereollegien lag es auch, in Civilrechtsfällen das Urtheil zu schöpfen. In Bezug auf Straffälle waltete ein Unterschied ob in der Competenz der erwähnten Collegien. Geld- und Geisselstrafen unterstanden der Gerichtsbarkeit des Dreiercollegiums.4) Hingegen durften Verbrechen, worauf die Todesstrafe gesetzt ist, nur vom Collegium der Dreiundzwanzig verhandelt und beurtheilt werden.5) ף Deuter, e. 16, v. 18, c. 17, v. 9 und 12, c. 19 v, 17 18. 2) Deuter, c. 21 v. 2—6. 3) Exodus c. 21, y. 6, c. 22 v. 7. 4) Synhedrin 2a; Maim. Synliedrin c. 5, § 4, 8. 5) Synhedrin 2a; Maim. Synliedrin c. 1, § 3. Die Zahl Dreiundzwanzig wird in der Mischna damit begründet: Im 4. Buche Moses (Cap. 35, v. 24, 25) heisst es (ושפטו העדה והצילו העדר. את הרוצח) »Und die Gemeinde soll richten und die Gemeinde soll den Todschläger retten«. Aus einer anderen Bibelstelle ist es ersichtlich, dass nur eine Versammlung von mindestens zehn Personen עדה, Gemeinde, genannt werden kann. Da nun eine עדה d. i. zehn Personen richten d. h. schuldig und eine andere עדה von zehn Personen ihn retten d. h. freispreehen können soll, so muss das Collegium aus zwanzig Eichtern bestehen. Da aber ein Bichtercollegium aus einer geraden Zahl nicht bestehen darf und zwar, damit eine gleiche Stimmenabgabe unmöglich sei, musste das Collegium um einen Eichter vermehrt werden, somit aus einundzwanzig Bichtern bestehen; und da endlich aus einer Stelle in der Thorah erhellt, dass bei Todesstrafen, eine Majorität von bloss einer Stimme wohl zum Freispruche genügt, nicht aber zur Verurtheilung? da wenigstens eine Mehrheit von zwei Bichtern den Schüldspruch fällen muss, so mussten drei und zwanzig Eichter das Collegium bilden.

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