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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1901-01-01 · XXIV. für das Schlujahr 1900-1901 (1901) · p. Seite 7

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
XXIV. für das Schlujahr 1900-1901 (1901)
Date
1901-01-01
Page
Seite 7 (sequence 13)
Language
German
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IRI
…/3122061-3122090--3926-3125032
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7 Anmerkung. Eine besonders harte Strafe traf denjenigen, der ein Verbrechen beging, worauf die Karat-Strafe (Ausrottung) gesetzt war, und da diese vom weltlichen Richter nicht vollzogen werden kann, so wurde der Verbrecher damit er bereue und Busse übe und hiedurch von der schweren göttlichen Karatstrafe befreit werde, mit Geisslung מלקות bestraft. Hat aber die Geisselstrafe ihn nicht ,gebessert, so dass er dasselbe Verbrechen wiederholt und es selbst nach der zweiten Geisselung zum dritten Male begangen hat, so wurde er als unverbesserlicher Frevler erklärt und um ihn unschädlich zu machen und vielleicht dann doch zur Reue zu bewegen, in einen engen Raum eingesperrt und bei kärglicher Kost bis zu seinem Lebensende gehalten. Dieselbe Strafe erlitt auch derjenige, der einen Mord freventlich begangen und zwar so, dass die Thatsache feststeht, aber nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Gerichtsverfahren ein Urtheil auf Todesstrafe nicht gefallt werden kann; in diesem Falle erfolgte ebenfalls die Haft bei schmaler Kost in einem engen Raume. (Synhedrin 8ta, Maim. Synhedrin c. 18, § 4, 5; Rozeaeh c. 4, § 8, 9). Dies sind die einzelnen Fälle, in denen die Gefängnisstrafe verhängt wurde. Siehe oben § 4, Anmerkung 3. II. Hauptstück. Von den Behörden des Strafgerichts. I. C a p i t e 1. Organisation. § 6• Die Strafgerichtsbarkeit wurde ausgeübt : a) Von einem Collegium das aus einundsiebenzig Riehtern bestand $ b) von einem Dreiundzwanzig-Richtereollegium und c) von einem Drei-Richtercollegium.

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