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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1901-01-01 · XXIV. für das Schlujahr 1900-1901 (1901) · p. Seite 6

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
XXIV. für das Schlujahr 1900-1901 (1901)
Date
1901-01-01
Page
Seite 6 (sequence 12)
Language
German
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IRI
…/3122061-3122090--3925-3125031
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6 beleidigt (המבייש תלמיד חכם); in diesen und ähnlichen Fällen haben die Eabbinen mit Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse und des Standes des Beleidigers und des. Beleidigten Geldstrafen festgesetzt.1) II. Leibesstrafe. Diese wird verhängt über Jenen, der irgend ein mosaisches Gebot (מצות עשה) freventlich nicht erfüllen will. Es ist dies eigentlich mehr ein Zwangsmittel, ihn zur Pflichterfüllung zu verhalten. Dieselbe Strafe trifft auch den* jenigen, der die von den Eabbinen verordneten Gesetze verletzt.2) III. Strafen, die den Betreffenden für eine bestimmte Zeit dem gesellschaftlichen Leben und Verkehr entziehen; dahin gehört: a) Eine mit Verachtung verbundene strenge Eüge (נזיפה), die den Betreffenden verpflichtet, an dem Tage, an dem sie ihm ertheilt wird, einsam und Busse übend zu Hause zu verweilen und schmerzerfüllt jeder Freude fern zu bleiben. In Palästina dauerte diese Zeit der Trauer sieben Tage, in Babylonien hingegen nur einen Tag.3) b) Der Bann ohne Verwünschung (נידוי). c) Der Bann mit Verwünschung (שמתא, חרם). Die beiden letzteren schlossen ihn derart vom gesellschaftlichen Verkehr aus, dass es Jedem verboten war, mit ihm Verkehr zu pflegen; der Bann dauerte dreissig Tage, und so der Schuldige in dieser Zeit sich nicht reuig besserte, wurde der Bann verlängert.4) *) Baba Kamma 90a, Maim. Chobel Umasik c. 3, Choschen Mischpat c. 420, Jore Dea c. 243. 2) Sabbat 40b, Ketuboth 86a siehe Tossefoth s. v. פריעת. üeber den Unterschied zwischen der mosai. Strafe der Geisselung (מלקות) und der rabbinischen (מכת מרדות), siehe EinleituDg zu meinen »Institutionen des Judenthums« I. Theil I. Band (מבוא אות ט״ן). 3) T. Moed Katan 16a, Jora Deah c. 334, § 1 n. 14. Siehe Sifse Kohen Nota 28. 4) Moed Eatan 14b. 18a, Maim. Talmud Thorah c. 6 und 7, Jore Deah c. 334. vergl. T. Baba Kamma 112b, Maim. Synhedrin c. 25 § 5, Choschen Mischpat c. 8 § 5 u. c. 11 § 1. Siehe Esra c. 10, § 8. Dort wurde der Bann zugleich mit der Confiscation der Güter ausgesprochen, was beim Banne des Talmud nicht der Fall ist.

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