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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1901-01-01 · XXIV. für das Schlujahr 1900-1901 (1901) · p. Seite 5

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
XXIV. für das Schlujahr 1900-1901 (1901)
Date
1901-01-01
Page
Seite 5 (sequence 11)
Language
German
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5 verfahren. Auch finden wir nicht, dass zur Zeit Esras von einer Gefängnisstrafe Gebrauch gemacht wurde. Doch nach talm. rabbin. Recht gibt es einen Pall, wo Gefängnisstrafe stattfindet; siehe hierüber die Anmerkung des nächstfolgenden § 5. Obgleich das mos. Strafrecht die Entziehung der Freiheit durch Gefängnishaft nicht kennt, gibt es gleichwohl Fälle, wo eine Beschränkung der Freiheit wohl nicht als Strafe, aber doch zum Ersatz des Beschädigten, oder zur Sicherheit des Lebens des Verbrechers ausgesprochen ist, u. zw.; 1. Wenn der Dieb nicht in der Lage ist, das gestöhlen e Gut selbst, noch dessen Werthbetrag dem Eigenthümer zu ersetzen, so wird er vom Gerichte als hebräischer Knecht (עבד עברי) verkauft und der Kaufpreis muss dem Beschädigten als Ersatz gegeben werden. (Exodus C. 22, V. 2; siehe Talmud Kiduschin 18a, Maimuni Geneba, C. 3, § 11,12). 2. Hat Jemand einen Anderen zufällig, ohne Absicht getödtet, so muss er seinen Wohnsitz und seine Heimath verlassen und seinen bleibenden Aufenthalt in einer der bestimmten Freistädte (ערי מק^ט) nehmen und daselbst so lange bleiben, als der hohe Priester am Leben ist. (Numeri C. 35 u. a. 0. Makkoth 7a ff. Maim. Rozeach C. 5). Sonstige Verbannung, wie es im röm. Strafrechte gang und gäbe war, ist dem mosaischen Gesetze unbekannt. Es hätte auch keinen Sinn gehabt, den Verbrecher zu zwingen, seinen bleibenden Wohnsitz bei den heidnischen Völkern zu nehmen, wo er seiner Religion völlig entfremdet und von aller Besserung und Sühne für immer ausgeschlossen sein würde. § 5. Die rabbinischen Strafen sind: I. Geldstrafe (קנס). Diese trifft denjenigen, der Jemanden schlägt, ohne ihn zu verwunden, aber dadurch dessen Ehre verletzt, oder wer einen Anderen verleumdet, öffentlieh beschimpft oder sonst seine Ehre angreift (רקק בפניו, או ביישו בדברי׳), insbesondere den, der einen Schriftgelehrten

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