Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- [19] für das Schlujahr 1895/96 (1896)
- Date
- 1896-01-01
- Page
- – (sequence 124)
- Language
- German
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Begründung einzelner Gebote. 109 28 f. Das Thier wird nicht getödtet, um es zu bestrafen, sondern .zur Strafe für seinen Eigenthümer, weshalb auch der Genuss seines Fleisches verboten ist. Die angedrohte Strafe wird den Eigenthümer des gefährlichen Thieres zu grösserer Wachsamkeit veranlassen1).—Deut. 21,1—8. Das hier vorgeschriebene Verfahren wird den stattgefundenen Mord zum Gegenstände allgemeinen Gespräches machen und, indem so die Sache öffentlich bekannt wird, leichter auf die Spur des unbekannten Thäters führen2). 6.3) Exod. 21, 37. Je häufiger und je leichter zu begehen eine Eigenthumsverletzung ist, um so grösser ist die Strafe. Darum unterliegt, wer ein Schaf stiehlt und es verkauft oder schlachtet, einer Strafe, die doppelt so gross ist, als die für anderen Diebstahl, indem er nicht das Doppelte (Exod. 22, 8), sondern das Vierfache erstatten muss. Denn da die Schafe im Freien gehalten und nicht so leicht be״ hütet werden können, wie im Hause bewahrtes Eigenthum, sind sie leicht zu entwenden, und dabei wird die Entdeckung des Diebstahls durch Verkaufen oder Schlachten der Thiere leicht vereitelt. Für das gestohlene Rind wird sogar das Fünffache erstattet, weil es, nicht herdenweise, sondern weithin zerstreut weidend, noch leichter entwendet werden kann. Deut. 25, 19. Das Gebot, Amalek auszurotten, verhängt die gerechte Strafe für seinen Angriff auf Israel. Durch diese Strafe an Amalek sollten die übrigen Volksstämme von ähnlichen Angriffen abgeschreckt werden. Hingegen wurden Hoab und Ammon (Deut. 23,4 f.), die in geringerem Maasse gegen Israel gesündigt hatten, nur mit dem Verbote der Verschwägerung und mit dem Meiden ihrer Freundschaft bestraft. ג) Dazu die ähnliche Erklärung von Lev. 20,15 f.S. unten Cap. XIX. 2) Auch die Bestimmung in Y. 4, das betreffende Grundstück dürfe nie wieder als Saatfeld dienen, wird — so führt M. noch aus — die Entdeckung des unbekannten Thäters fördern, indem der Besitzer des Grundstückes sich bemühen wird, durch die Entdeckung die Gefahr von seinem Grundstücke abzuwenden. 3) HI, 41.