Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- [18] für das Schlujahr 1845-95 (1895)
- Date
- 1895-01-01
- Page
- – (sequence 50)
- Language
- German
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45 aufbrachte, genug, man hatte in der venezianischen Colonie plötzlich die Wahrnehmung machen müssen, dass es mit dem französischen Patronate vorbei war. Türkische Waaren unter französischer Flagge waren nämlich auf dem Schiffe eines Rheders aus Constantinopel unter Robuti den Venezianern in die Hände gefallen, für die trotz aller Vorstei- 1 ungen des französischen Gesandten und aller Versicherungen von venezianischer Seite kein Schadenersatz geleistet wurde. Der Rheder hatte beim Grosswezir Klage geführt, auch Herr von Castagneres war vorgeladen worden. So hatte man denn zu Repressalien zu greifen und an die französisehen Schutzbefohlenen Venedigs in der Levante sich zu halten beschlossen. Vergebens wies Conegliano darauf hin, dass man nur darum unter französischen Schutz sich begeben habe, um nicht für Massnahmen der Regierung, mit denen die Unterthanen Nichts zu schaffen haben, zur Verantwortung gezogen zu werden, und dass man ebensogut für das an die Venezianer verlorene Coron oder Nauplia türkischerseits sich an die französischen Schutzbefohlenen Venedigs halten könne wie für den Fall Robuti. Diese seien hier in fremdem Lande nur für ihre eigenen Handlungen verantwortlich zu machen, in denen man ihnen sicherlich Nichts vorzuwerfen haben werde. Der Rheder blieb hartnäckig, der Grosswezir drängte, der französische Gesandte, der seit drei Jahren für die Venezianer gekämpft hatte, zeigte keine Lust, weiter in die, wie er sagte, bedenkliche und schwere Verwicklungen mit sich führende Sache sich einzulassen; es blieb nichts übrig, als dass Venturini und Conegliano als Vertreter der venezianischen Colonie die auf deren Schiffe in den Häfen von Smyrna und Constantinopel ausgeworfene Strafsumme zu zahlen sich verpflichteten. Das war jedoch nur das erste Wölkchen des Unwetters, das sich über die Unterthanen Venedigs in Constantinopel und der Levante entladen sollte. Noch genossen sie unverkürzt das ausser ihnen nur noch den Franzosen gewährte alte Privilegium1), dass ihre Waaren nur ein für ב) Vgl. Saint-Priest a. a. 0. p. 472 das Privilegmm vom 5. Juni 1673.