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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1888-01-01 · [11.] für das Schlujahr 1887-88 (1888) · page 169

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
[11.] für das Schlujahr 1887-88 (1888)
Date
1888-01-01
Page
– (sequence 169)
Language
German
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…/3122061-3122082--1644-3123820
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166 Die Vertriebenen in der neuen Heimath. Mähren. Schon das Gutachten der Inquisitionscommissionx) hatte Mähren und Böhmen unter den an Nied er Österreich gränzenden Ländern allein als diejenigen bezeichnet, in denen die Fluth der jüdischen Exulanten sich verlaufen könne. Aus den Gemeinden dieser Nachbarprovinzen hatte das Ghetto von Wien sich zumeist bevölkert; es war nur ein Rückstrom, wenn die Vertriebenen zunächst die Heimathsorte aufsuchten, aus denen ihre Familien hergekommen waren. Mähren hatte den ersten Schwall der Auswan־ derer aufzunehmen. Noch waren überall in den Gemeinden der Markgrafschaft die Wirkungen der Überschwemmung durch die polnischen Flüchtlinge merkbar, als die neue Fluth der aus Niederösterreich Vertriebenen sich über das offen daliegende Krönland ergoss und die Herrschaftsorte, die Juden hielten, wie schmale Gefässe zum Überlaufen brachte. 1650 war bereits gegen diese Ausbreitung der Juden der vom Kaiser ratificirte Landtagsbe- Schluss 3) ergangen, dass Keiner in einem Orte sich ansiedle, wo vor dem ersten Januar 1618 kein Jude gewesen. Schwer genug hatten die mährischen Juden wenigstens das Recht erworben und bewahrt, an diesen verschlossenen Orten die Jahrmärkte zu besueben. Ferdinand II. hatte es ihnen durch sein besonders huldvolles Marktprivilegium vom 15. Oktober 1629 verheben, in der gerechten Einsicht, dass denjenigen, die eine jährliche Contribution von 12,000 Gulden an die Kammer abführen sollten, auch die Gelegenheit gegeben werden musste, diese Summe zu verdienen. Die Confirmirung dieses Gnadenbriefes am 17. März 1657 war einer der letzten Regierungsakte Ferdinand III. Auch Kaiser Leopold hatte sie am 17. Januar 1659 und selbst gegen die ausdrückliche Beschwerde der königlichen Städte am 4. März 1662 bei diesem erworbenen Rechte geschützt, wie er sie auch gegen die ständischen 6 (בr. Wolf 92. 2) Den Wortlaut dieses Beschlusses sowie den der Marktprivilegien hat mir aus den Archivalien der k. k. mährischen Statthalterei mit gewohnter Hingehung mein Schwager Dr. J. H. Oppenheim in Brünn mitgetheüt.

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