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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1888-01-01 · [11.] für das Schlujahr 1887-88 (1888) · page 115

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
[11.] für das Schlujahr 1887-88 (1888)
Date
1888-01-01
Page
– (sequence 115)
Language
German
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…/3122061-3122082--1590-3123766
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112 Gemeinde Vorstandes gehalten werden dürfe; obendrein wird demselben deutsch zu reden noch besonders aufgetragen. Der Zweifel und die Unruhe über den Zweck dieser Forderung währte nicht lange; die Commission brauchte genau einen Monat, um über die Massregeln zur Ausführung ihres Vorhabens schlüssig zu werden. Am 26. Juli 1669 ergiengen per Imperatorem drei Erlässe *), die mit der Judenschaft Wiens aufzuräumen beganneu. Vor Allem wird der niederösterreichischen Regierung angezeigt, dass der Kaiser »aus sonderbaren beweglichen Ursachen«, um Beschwerden, wie sie die Christen seit einiger Zeit führen, zu verhüten, die Ausweisung einer Anzahl Juden und Jüdinnen aus Wien und dem Lande Österreich unter der Enns beschlossen habe. Behufs Befriedigung der Forderungen, die Christen oder Juden an die Auszuweisenden etwa haben, wird die Bevölkerung durch Aushängung dieses Edictes am Rathhause sowie durch die Veröffentlichung der Namensliste aller Ab ziehenden zur Meldung ihrer An- Sprüche binnen der nächsten vierzehn Tage aufgefordert. Dasselbe wurde auch auf Befehl des Kaisers am 27. Juli durch einen öffentliehen Ruf zur allgemeinen Kenntniss gebracht 2). Die zwei Wiener Bürger, Hof- und Gerichtsadvocat Dr. Melchior Huber und Georg Winkler wurden angewiesen, in diesen 14 Tagen im Verein mit den Judenrichtern und Beisitzern zu gewissen Stunden Vor- und Nachmittag im Ghetto die Anmeldungen der Schuldforderungen entgegenzunehmen und bei mündlichem, möglichst summarischem Verfahren sofort die Entscheidungen zu treffen. Die Specification der zum Abzug Verurtheilten giengder jüdischen Gemeinde mit dem Aufträge zu, durch einen Ruf in der Synagoge den Genannten aufzuerlegen, dass sie binnen vierzehn Tagen ihre Gläubiger befriedigen, innerhalb der darauf folgenden vierzehn Tage jedoch Stadt und Land unverzüglich verlassen. Vor dieser Zeit solle Keiner sich oder sein Vermögen zu entfernen wagen. Es blieb der Gemeinde überlassen, ob sie von den Gütern der Ausgewieseneu Etwas für ihre eigenen Schulden zurückbehalten wolle. Die Abziehenden werden mit Pässen versehen, gegen die Unbilden der Bevölkerung geschützt, aber auch unter Verantwortung der Zu- ג) A. a. O. 2) G-aleazzo G-ualdo’s Depesche von 28. Juli 1669 berichtet, dass die fremden, in Wien nicht angesessenen Juden vor Allem abzielien mussten.

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