Mannheim
Compact Memory

Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1888-01-01 · [11.] für das Schlujahr 1887-88 (1888) · page 77

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
[11.] für das Schlujahr 1887-88 (1888)
Date
1888-01-01
Page
– (sequence 77)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
94% known words query
IRI
…/3122061-3122082--1552-3123728
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

hereinbrach, glicli die Judenstadt einer erstürmten Festung, die man der Plünderung einer beutegierigen Soldateska für wenige Stunden überlassen batte. Aber der Zweck war erreicht, die Be- Schreibung der Judenhäuser zu Stande gekommen. Jetzt mochte die Gemeinde ruhig den Kaiser anrufen, die Thatsache, die geschaffen worden, war nicht mehr rückgängig zu machen. Man säumte auch im Ghetto nicht, die Klage über den wider alles verbriefte Recht und gegen einen kaiserlichen Beschluss verübten Frevel bei Hofe einzubringen. Mit naiver Verkennung der Lage wies man darauf hin, dass »Treue und Glauben unter der Oommunität« aufgehoben werden müsse, wenn Verträge so willkürlieh gebrochen werden dürfen, und wie schneidende Ironie klingt es aus dem Munde der Rechtlosen, wenn sie darüber sich beschweren, wie man gegen sie verfahren, »als wan khein gerechtigkheit und Justiz auf der Welt wehre«, und dem Kaiser es zur allergnädigsten Erwägung überlassen, »was entlieh daraus entstehen möchte.« Es sei durch diese Gewaltthat »under dem gemainen Mann der Judenschafft solcher Tumult erweckht worden, darauss Mord und Todtschlag erfolgen betten können«. Das war eine richtige Ahnung; man hatte das deutliche Gefühl, dass man auf eine gefährliche schiefe Ebene gerathen war. Man beschwor den Kaiser, die durch ihn selbst bereits confirmirten Verträge zu schützen und bei seiner »höchsten straff vnd Vngnadt« denen von Wien den Ersatz des angerichteten Schadens sowie die Enthaltung von ferneren Executionen aufzutragen. Statt dessen ergieng am 12. Juli 1660 von Graz aus an den Bürgermeister und Rath der Stadt Wien »gnedigst« der Befehl, darüber zu berichten, was es mit ihren Forderungen an die Judenschaft- »eigentlich für eine bewandnus habe vnnd auss wass vrSachen« sie allen Verträgen und Privilegien zum Trotze gleichwohl zu den von ihnen getroffenen Massregeln »befuegt zu sein vermainet«. Hach der offenbaren Verletzung der kaiserlichen und behördlichen Beschlüsse, die sich die von Wien hatten zu Schulden kommen lassen, mussten sie aus diesem Tone mehr die Billigung als den Tadel ihres Vorgehens heraushören und in ihrem Auftreten sich noch ermuthigt fühlen. Der Nachsatz, dass bis zum Erfolgen einer neuen kaiserlichen Resolution mit der Beschreibung der Häuser,

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.