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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1888-01-01 · [11.] für das Schlujahr 1887-88 (1888) · page 74

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
[11.] für das Schlujahr 1887-88 (1888)
Date
1888-01-01
Page
– (sequence 74)
Language
German
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IRI
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71 Man war mit einer Schuldenlast von 150,000 Gulden in das 1659. Jahr getreten. Der Pardon zu Pressburg von 1649 und der Gnadenbrief von Prag 1655 hatten je 80,000 Gulden gekostet. Ehe man noch an die Zahlung der jährlichen Gontribution von 10,000 Gulden an die Hofkammer, der sonstigen Abgaben an Staat, Stadt und Spittel, an die inneren Lasten der Gemeinde denken durfte, hatte man eine Zinsensumme von 9000 Gulden jährlich aufzubringen, um die Gläubiger der aufgenommenen Anlehen zu befriedigen 1). Es kam Alles darauf an, Ruhe zu gemessen, um den Credit nicht zu erschüttern, Krisen durch Capitalskündigungen zu vermeiden und der Gemeinde Zeit zu lassen, durch allmähliche Zahhingen ihrer Schulden sich zu befreien. In diesem ihrem dringendsten Bedürfnisse sollte sie nun gerade durch die von Wien bedroht werden. Eingewiegt in den Glauben an die dreimal besclrworenen Verträge, ängstlich über dem Gleichgewichte im Gemeindehaushalte wachend, glücklich, mit der Stadt ins Einvernehmen gelangt zu sein, musste man nicht wenig bestürzt werden, als im Erühling 1660 ein Steuerzettel verkündete, Bürgermeister und Rath der Stadt Wien habe für LandtagsbewilligungSr und Soldatenverpflegungsgelder sanimt Zinsen an die Gemeinde die Forderung von rund 4340 Gulden, die sich auf die acht Jahre 1652—59 vertheilen. Ein Protest beim Stadtrath, dem zugleich die Klage über die militärische Execution des Contumazhauses angefügt wurde, erfuhr am 1. Juni die schroffste Abweisung; man erklärt, weder von einem Vergleich noch von einem Stillstand Etwas zu wissen2). Statt jeder Beruhigung wurde vielmehr noch bald darauf den Vorstehern angezeigt, dass die Stadt von Amtswegen eine Besehreibung aller Judenhäuser durch ihre Organe werde vornehmen lassen, ein Befehl, dem die Gemeinde bei sonst erfolgender gewaltsamer Execution »zu pariren« habe 3). Dies war eine offenbare und doppelte Verletzung des jüngsten kaiserlichen Privilegs von Pressbürg, das der Stadt die Wahrung des Vertrages mit den Juden auftrug und jede Jurisdiction über dieselben entzog. Es war aber auch eine unerhörte Gewaltthat, ein schreiender Vertragsbruch, ב) IsTacli dem aus dem Original’ berichtigten Texte bei G. Wolf 87 f. 2) Archiv der Stadt Wien a. a. O. 3) Xach dem am 14. Juni 1660 abgewiesenen G-esuche der Judenschaft an den Stadtrath a. a. 0.

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