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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1888-01-01 · [11.] für das Schlujahr 1887-88 (1888) · page 46

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
[11.] für das Schlujahr 1887-88 (1888)
Date
1888-01-01
Page
– (sequence 46)
Language
German
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weisliche Folge des eigentlilimlich gearteten Verhältnisses zu hetrachten wäre, in dem die Wiener Judenschaft zum kaiserlichen Hofe stand. Als das alleinige Forum derselben war der Kaiser von den im Schosse der Gemeinde auftauchenden Streitigkeiten viel zu sehr behelligt, als dass ihm Massregeln zur Begründung von Eintracht und Ordnung in ihrer Mitte gleichgültig hätten erscheinen können. Zu Pressburg am 20. Februar 1646 erliess er die Satzung für die Richter- und Aemterwahlen der Juden in Wien 1). Der Vorstand war aus 16 Mitgliedern zusammengesetzt. Er zerfiel in die 5 Richter oder eigentlichen Vorsteher, die je einen Monat lang im Vorsitz sich ablösten, ferner in 2 Beisitzer, 6 Juristen, d. h. rabbinisch gelehrte und im jüdischen Rechte spruchbefugte Gerichtshofsassessoren und 3 Raithandler oder Rechnungsfiihrer. Die Wahl, die auf zwei Jahre erfolgt, sollte fortan in der Weise vor sich gehen, dass der Vorstand durch Cooptirung von neun Gemeindemitgliedern sich zu einer Körperschaft von 25 ergänzt, die dann 2 Wahleommissäre und 7 Unparteiische ernennt. Nach der in der Synagoge erfolgten Beeidigung derselben wählen die Sieben durch besondere Wahlzettel die 16 Vorsteher der Reihe nach. Keiner konnte gewählt werden, der nicht seit fünf Jahren, in Wien verheirathet und ansässig, zu den Gemeindesteuern beigetragen hatte. Wer nicht in den niederen Aemtern, d. h. als Einnehmer oder Commissari Richter, Kirchvater, d.i. wohl Synagogenvorsteher oder Raithandler gedient und Erfahrungen gesammelt hatte, war zur Wahl als Richter oder Beisitzer ungeeignet. Auch war es nicht gestattet, mehr als dreimal nach einander das Richteramt zu üben. Das Ergebnis« dev Wahlen war dem Obersthofmarseliallamte anzuzeigen, das die kaiserliche Bestätigung für dieselben einholte. Aber mit dein Gefühle der Sicherheit war es im Ghetto vorbei; es mochte trotz aller Privilegien nach aussen und innen kein rechtes Vertrauen mehr aufkommen. Es lag eben nur zu deutlich am Tage, dass man den Stollen nur stütze, um fleissig weiter zu schürfen. Auch zeigte das Benehmen der Gegner, wie weit man jetzt wieder gegen die Juden gehen zu dürfen vermeinte. Der Magistrat regierte darauf los, als ob er die Obrigkeit der Judenstadt wäre. Zu der allezeit lauernden Gereiztheit, die in quälerischen Verordnungen ו) H. Meynert in -Tahrlnich für Israeliten 1808/9, 22. ff.

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