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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1888-01-01 · [11.] für das Schlujahr 1887-88 (1888) · page 32

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
[11.] für das Schlujahr 1887-88 (1888)
Date
1888-01-01
Page
– (sequence 32)
Language
German
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üblich war. einen Kerker errichten zu dürfen 1). Es sollte aber da״ durch der Gemeinde ein Zwangsmittel an die Hand gegeben wer״ den, nicht nur Widersetzlichkeit in St euer Sachen zu brechen, son״ dern überhaupt den Beschlüssen des Rabbinates und Vorstandes Geltung zu verschaffen. Jüdische Gerichtsboten hatten die Yerhaftungen vorzunehmen und nur, wenn sie zu schwach und unzureichend sich erwiesen, die Soldatenwache des Ghetto heranzuziehen. Der Schutz durch die neue Massregel war ausserdem auch hauptsächlich gegen die fremden Juden angerufen worden. Gegen den Wortlaut des kaiserlichen Privilegiums waren sie eingedrun״ gen, für ihre Wiener Glaubensgenossen nur eine Schmälerung des Erwerbes und obendrein eine Quelle von Verantwortlichkeit und Verlegenheiten. Die Noth macht hart; die Liebe zu dem Fremden, die das jüdische Gesetz fordert, konnte vor der ewig quälenden Rücksicht auf den Steuersäckel nicht bestehen. Von einer Beitragspflicht hatten diese Fremden sich aber bisher ledig gefühlt. Sie be״ durften auch thatsächlich nicht des Schutzes der neuen Judenstadt. Denn die christliche Bevölkerung hatte ihnen, den Magistrat beschämend und Lügen strafend, gern Unterstand und Aufnahme in ihren Behausungen gewährt. Jetzt sollte diese Einwanderung, für die Bürgermeister und Rath der Stadt die Juden von Wien als stillschweigende Mitwisser verantwortlich zu machen nicht aufhörten, geregelt werden können. Aber um Eines Segens willen hätten die Juden in Wien dieses neue kaiserliche Privilegium ganz besonders freudig begrüssen müssen, um der eigenen Gerichtsbarkeit willen, die es ihnen in allen Streitsachen von Juden unter einander einräumte. Das war in den Tagen des schleppenden Geschäftsganges und der verkürnmerten Rechtspflege ein unschätzbares Vorrecht, das ihnen die Wohlthaten eines Verfahrens sicherte, das für die Übrigen noch im Schoosse der Jahrhunderte ruhte. Aber der Unverstand, die Grossmannssucht, der Wunsch, vor den Anderen Etwas voraus zu haben, unterstützt von dem um seine Einbusse besorgten Obersthol״ ג) Meynert in Jahrbuch, für die G-eschichte der Juden II. 384 f. Der Abdruck des Decretes bei Gr. Wolf,!Ferdinand II, 59 f. ist im ersten Theil bis zur Un- Verständlichkeit fehlerhaft. Harter. X. 140 gibt als Datum den 20. November 1632 an.

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