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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1888-01-01 · [11.] für das Schlujahr 1887-88 (1888) · page 18

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
[11.] für das Schlujahr 1887-88 (1888)
Date
1888-01-01
Page
– (sequence 18)
Language
German
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…/3122061-3122082--1493-3123669
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vorhanden. Es war Zeit, mit den .Forderungen des jüdischen Gemeindelebens Ernst zu machen. Ausdrücklich hatte das grundlegende Privilegium des Kaisers die Aufrichtung von Schule und Synagoge sowie der durch den Ritus geforderten Institutionen, die Einsetzung von »Rabbinern, Vnderweisern, Vorsingern, Schreibern, Vmbsagern, Schuel Klopfern vnd allen andern Kothwendigen Persöhnen« und die Wahl der Richter fürsehend bewilligt. Die neue Stellung schuf neue Ansprüche; wohl war sie »jenseits des Stroms,« aber es war doch die jüdische Gemeinde von Wien, die es mit würdigen und ansehnlichen Einrichtungen auszustatten galt. Es war ihnen versagt worden, noch in der Stadt ihrer Opferwilligkeit in einem reichgeschmückten Gotteshause ein Denkmal zu setzen; jetzt war eine neue Quelle der Freigiebigkeit hinzugekommen, die Dankbarkeit für die abgewendete Gefahr. Bald erhoben sich Gotteshaus und Lehrhaus, diese zwei Kammern des jüdischen Volksherzens, in der neuen Judenstadt, die Synagoge ein hoch aufragender Bau, eine Gebetburg, wie sie Liepmann Heller in der Sprache des hohen Liedes (4, 4) bezeichnet 1). Bald waren sämmtliche Erfordernisse des Ritus und des Gemeindelebens durch entsprechende Bauten im Ghetto vertreten; nur zu den Todten musste man über die Brücke gehen; der Friedhof war nicht transferirt worden. Für den sittlichen Zustand der neuen Gemeinde liefert schon ihr blosses Dasein das günstigste Zeugniss. Unmöglich kann ein ernstlicher Grund zur Klage gegen sie Vorgelegen haben, da sie nicht nur ungeschmälert in ihren alten wesentlichen Befugnissen, sondern um neue werthvolle Rechte bereichert aus der schweren Krise hervorgieng. Wir haben darüber aber auch ein bestimmt lautendes Urtlieil eines spruchbefugten Richters; Liepmann Heller nennt sie an Gesetzeskunde, Gelehrsamkeit, Reichthum und Ehren voll 2). So hatte er alle Bedingungen angetroffen, um die ihm anvertraute Gemeinde nach seinem grossen Sinne einzurichten. Seine Weisheit gab ihr die Verfassung, die Statuten, oder, wie man damals sagte, die Polizeiordnung. Die Rechtssphäre des Vorstandes war genau darin umschrieben, willkürlichen Übergriffen ein Riegel vor- ג) im Eingang zn מגלת איב״ה* 2) Das.

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