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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1886-01-01 · [9.] für das Schlujahr 1885-86 (1886) · page 97

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
[9.] für das Schlujahr 1885-86 (1886)
Date
1886-01-01
Page
– (sequence 97)
Language
German
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Ordnung befestigt, zur Erhaltung der bürgerlichen Gesellschaft wirk־ sam beigetragen und veranlasst, dass das Licht himmlischer Gerechigkeit in Israel all enthalben seinen Glanz verbreite«. 12) 4. Der Richter waltet wohl seines Amtes im Namen Gottes, er besitzt aber nicht die göttliche Allwissenheit und ist darum in seinem gerichtlichen Verfahren zum grössten Theile auf den Zeugenbeweis angewiesen; die geringste Abweichung der Zeugen in ihrer Aussage von der Wahrheit kann den Richter in seiner Ansicht über Schuld oder Unschuld irre führen und die Fällung eines ungerechten Urtheils zur Folge haben. Darum ist es sowohl ethische, als religiöse Pflicht der Zeugen, ihre Aiissage sehr vorsichtig und durchaus gewissenhaft zu machen und nur das vorzubringen, von dessen Wahrheit sie voll־ kommen überzeugt sind. Ist die Wahrhaftigkeit schon überhaupt und für Jedermann eine heilige Pflicht, so ist sie umso unerlässlicher für die Zeugen, da von ihrer Aussage sehr oft das Wohl ganzer Familien abhängt, und das Urtheil des Gerichtes, mithin die Hand־ habung der Gerechtigkeit davon bedingt ist. לא תענה ברעך עד שקף »Hu sollst wider deinen Nächsten nichts aussagen, als ein falscher Zeuge«13) ist schon im Decalog enthalten; darum musste an die Zeugen vor ihrer Einvernahme eine sehr ernste Admonition erfolgen; sie mussten durch verschiedene־ Kreuzfragen ausgeforscht werden, damit das Gericht, soviel als möglich, von der Wahrhaftigkeit ihrer Aussage sich überzeuge. 14) So lehrte schon Simon, der Sohn Sehetachs : »Forsche stets die Zeugen sorgfältig aus, sei jedoch vorsichtig in deinen Ausdrücken, dass sie nicht aus diesen selbst lügen 1er־ neu«. 15) Darum dürfen als Zeugen nur grossjährige Personen von makellosem Rufe zugelassen werden. Die Halacha zählt alle jene auf, die durch unsittliches und unreligiöses Leben, sowie durch begangene eigennützige, unreelle Handlungen, oder durch öffentliches, unanständiges Betragen zu einem Zeugenbeweis nicht zugelassen werden dürfen. 16) Als Zeugen können ferner jene nicht gelten, welche mit einer der Parteien oder *2) Maimuni Sanlieclrin Cap. 23 § 8, 9. — 3נ) Exodus 20, 13. 14) Die halachisehen Vorschriften hierüber T. Sanhedrin 29a, 37af. vergl. Makkot 7 a. 15) Abot 1, 9. Siehe Jeruschalmi Sanhedrin VI, 3. Basehi Sanhedrin 44h. 16) Sanhedrin 24hff. Bosch Haschana 22a 11. sonst. Maim. Edot 9—13.

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