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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1886-01-01 · [9.] für das Schlujahr 1885-86 (1886) · page 92

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
[9.] für das Schlujahr 1885-86 (1886)
Date
1886-01-01
Page
– (sequence 92)
Language
German
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84 ordnet die Halaclia, dass man 11 tu־ vor Zeugen oder gegen einen Schuldschein Geld leihe. 9) - 3. Sowie die Nächstenliebe die Forderung stellt, dem bedrängten Bruder hilfreich beizustehen, ebenso fordert die Gerechtigkeit, das Recht des Gläubigers zu wahren und den saumseligen Schuldner zur Zahlung anzuhalten. Es ist Pflicht der Gerichtsbehörde das Recht zu schützen und falls der Schuldner Einwendung gegen die Schuld erhebt, die Sache genau zu untersuchen und nach dem Gesetze ein Urtheil zu fällen und dasselbe zu vollziehen. 10) 4. Doch auch die Gerechtigkeit darf nicht mit grausamer Härte verfahren, sie darf nicht, so unerbittlich sie auch ist, inhuman sein, sie muss vielmehr mit Billigkeit ]und Liebe geübt werden. So verordnet die Thora, dass der Gläubiger bei der zu seiner Sichersteilung vorzunehmenden Pfändung das Haus des Schuldners nicht betreten darf und sich begnügen muss mit den Gegenständen, die dieser herausbringt und ihm zu seiner Sicherheit übergibt, damit der Schuldner nicht beschämt und gekränkt werde. לא תבא אל ביתו לעבט עבטו בחוץ תעמד והאיש אשר אתה נשה בו יוציא אליך את העבוט החוצה »Du sollst nicht in das Haus des Schuldners gehen, ihm ein Pfand abzunehmen; draussen sollst du stehen bleiben, und der Mann, dem du geliehen, soll das Pfand herausbringen. n) Witwen durften nicht gepfändet werden aus Anstands-Grün- 9) T. Baba Mezia 75b, Maim. Malwe Welowe Cap. 2, §. 7. Die Unterschiede rücksiclitlich der vom Schuldner erhobenen Einwendung zwischen einem Darlehen, das bloss vor einem oder vor zwei Zeugen abgeschlossen wurde מלוה ע״פ and zwischen jenem, das gegen einen ohne Zeugenfertigung, bloss mit der Unterschrift des Schuldners versehenen Schuldschein (ל(כתב יד and endlich zwischen einem von zwei Zeugen ausgestellten und von ihnen gefertigten Instru־ mente (שטר) gemacht wurde, werden weitläufig auseinander gesetzt T. Baba Batra, Schebuot, Ketubot u. sonst. Über die Förmlichkeiten, die bei diesen Instrumenten zu beobachten sind, siehe T. Baba Batra 160a ff., Ketubot 18b ff. Maim. Malwe Welowe C. 27. 10) Über das gerichtliche Verfahren siehe mein »Die Civilprocessordnung nach mosaisch rabbinischem Hechte« (Budapest, 1882.) Die Eechtsgesetze, nach denen das Gericht zu entscheiden und das Urtheil zu fällen hat, sind weitläufig behandelt im T. Sehebuot, Baba Mezia, Baba Batra, Ketubot u. sonst. Maim. Malwe Welowe und Toen Wenitan. ״) Deut 24,10 u. 11. Nach der Halacha ist es sogar dem Gerichtsdiener nicht gestattet, in das Haus des Schuldners zu gehen, um die Pfändung vorzunehmen. T. Baba Mezia 113. Maim. Malwe Welowe 0. 2, § 2.

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