Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- [9.] für das Schlujahr 1885-86 (1886)
- Date
- 1886-01-01
- Page
- – (sequence 91)
- Language
- German
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- -83 — ז liebe soll das alleinige Motiv des Ausleihen« sein und dürfen Zinsen vom Schuldner nicht genommen werden. Mit dem Bewilligen des Darlehens gewährt der Gläubiger dem Schuldner das Vertrauen, dass dieser dass Geld in der That benöthige und dass er es zur verabredeten Zeit zurück zahlen werde. Diesem wohlwollenden Vertrauen gegenüber hat der Schuldner die Pflicht sein Wort zu halten und dafür zu sorgen, dass er die Zahlungsfrist nicht verstreichen lasse, ohne den Gläubiger zu befriedigen und dass er nicht treulos gegen ihn handle. »Der Gläubiger soll sich, so er überzeugt ist, dass der Schuldner noch nicht in der Lage ist, zu zahlen, vor dem Schuldner nicht zeigen und soll er soviel als möglich vermeiden, demselben zu begegnen, damit er ihn durch seinen Anblick nicht erschrecke oder beschäme, obgleich er ihn an die Zahlung nicht ermahnen will; umsoweniger darf er ihn zur Zahlung auffordern. Aber so w ie diese schonende Rücksicht dem Gläubiger geboten ist, ebenso und noch strenger ist’es dem Schuldner zur Pflicht gemacht, das erhaltene Darlehen zurück zu stellen, mag auch der Gläubiger vermögend sein; er soll es nicht eine längere Zeit für sich behalten und den Gläubiger nicht von einem Tage auf den andern vertrösten. Heisst es doch: sage nicht zu deinem Nächsten gehe und komme wieder. Ebenso treulos und pflichtvergessen ist es, ein Darlehen zu contrahiren, um dasselbe unnöthiger Weise auszugeben und zu verschwenden, so dass der Gläubiger dann nichts vorfindet, wovon er seine Schuld bezahlt machen könnte; ein solches Verfahren ist selbst einem reichbegüterten Gläubiger gegenüber ein Frevel, wie es heisst: der Bösewicht leihet aus und zahlt nicht Die Weisen lehren: das Vermögen deines Nebenmenschen soll dir so werth sein wie dein eigenes.« T) ,פריעת בעל חוב מצוד »Das Zahlen der Schuld ist eine heilige Pflicht.« * 8) Weit frevelhafter ist es und von einem tieferen Grade moralischer Verderbheit zeugt es, wenn der Schuldner die Frechheit besitzt, dem Gläubiger das Darlehen in Abrede zu stellen (לה״דם) oder zu behaupten, er habe die Schuld bereits gezahlt (פרעתי־); um diesem Frevel, sowie um einem jeden Irrthum vorzubeugen und dem Schuldner es unmöglich zu machen, ähnliche Einwendungen zu erheben, ver- 0־ Maimuni Malve Welowe Cap. 1, § 3. 8) T. Ketaibot 86a u. sonst. 6*