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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1886-01-01 · [9.] für das Schlujahr 1885-86 (1886) · page 90

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
[9.] für das Schlujahr 1885-86 (1886)
Date
1886-01-01
Page
– (sequence 90)
Language
German
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IRI
…/3122061-3122076--1285-3123459
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82 Schriften über Pachtung von Aeckern oder Häusern gegen einen bestimmten Pachtzins in Geld (שוכר) oder * *von den Erträgnissen des Feldes (הוכר), sowie über die eingegangene Verpflichtung, die Aecker eines Andern zu bestellen und von dem Ertrage dem Eigenthümer einen festgesetzten Theil zu geben (קבלן) oder von demselben su erhalten (אריס) und endlich die Gesetze, welche das Verhältnis von Besitzer und Lohnarbeiter regeln (פועל); denn auch diese Verhältnisse beruhen auf Vertrauen und müssen die übernommenen Verpflichtungen gewissenhaft und mit Treue erfüllt werden. 2) Diese Pflicht gewissenhafter Treue liegt auch dem Lehrer und dem Erzieher ob, dem die Eltern ihre Kinder anvertrauen, ferner dem vom Erblasser oder vom Gerichte ernannten Vormund (אפוטרפום), sowie einem jeden Beamten und Diener. Sie müssen dieses Vertrauen rechtfertigen und für die beste Ausführung der übernommenen Leistung Sorge tragen.3) »Gleichwie der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Arbeiter an demselben Tage den Lohn auszufolgen und ihn in keiner Weise zu verkürzen, ist auch dieser gehalten für den Dienstherrn die Arbeitszeit genau auszunützen; er darf weder durch Vernachlässigung der Arbeit, noch durch häufige Unterbrechung oder Abkürzung der bedungenen Zeit den Dienstgeber hintergehen oder übervortheilen; es ist vielmehr seine Pflicht mit all seinem Können dem Brodherrn treu zu dienen. So sagte schon der fromme Patriarch Jacob: Mit meiner ganzen Kraft diente ich euerem Vater. Darum segnete ihn auch Gott, wie die Schrift berichtet: Und der Mann (Jacob) ward sehr reich.« 4) 2. Auch Gläubiger und Schuldner stehen zu einander in dem Verhältnisse von Vertrauen und Treue. Dem Hebenmenschen in seiner augenblicklichen Noth ein Darlehen zu gewähren und ihm hiedurch zu helfen, das ist Gebot des Sittengesetzes wie auch der Thora. כי פתה תפתה את ידך לו והעבט תעביטנו די מחסרו אשד יחסר לן »Du sollst deine Hand ihm (deinem Bruder) öffnen und ihm leihen so viel sein Mangel fordert.« 5) גדול הבלוה יותר מן העושה צדקה »Hilfe leisten durch Ausleihen ist verdienstvoller als Almosen geben.« 6) Bruder- -) Über die speciellen hal. Gesetze siehe T. Baba Mezia, Maini Sechirot. Cap. 8. a) T. Baba Mezia 109a, Baba Batra 21b 11. sonst. Maim. Sechirot Cap. 10, § 7. Nachlot Cap. 11. *) Maimnni Sechirot 13, § 7. ß) Deut. 15, 8. — ß) T. Sabbat 63a.

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