Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- [9.] für das Schlujahr 1885-86 (1886)
- Date
- 1886-01-01
- Page
- – (sequence 86)
- Language
- German
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— '78 — 4. Es können auch zwei oder mehrere Personen das Eigenthumsrecht auf ein Gut besitzen (שותפין)• Um Streit zu vermeiden und den Frieden zwischen ihnen zu erhalten, setzt die Halacha die gegenseitigen Rechte und Pflichten der gemeinschaftlichen Besitzer eines unbeweglichen Gutes fest, dass keiner an dem Andern eine Ungerechtigkeit begehe oder ihn in seinem Besitze störe. Ebenso bestimmt sie, wieviel ein jeder zur etwaigen Ausbesserung und zu den sonstigen Auslagen beizutragen hat; welche Veränderung der Eine ohne Einwilligung des Andern vornehmen darf und endlich unter welchen Verhältnissen auf die Theilung des gemeinschaftlichen Besitzes gedrungen werden darf. Hieher gehören auch die halachisehen Vorschriften über die Beiträge, welche die gemeinschaftlichen Besitzer zu der Erhaltung, Befestigung und Bewachung ihres Wohnortes zu leisten verpflichtet und nach welchem Modus dieselben aufzutheilen sind, damit keinem von ihnen ein Unrecht zugefügt werde. 8) 5. Auch das Verhältniss der Grenznachbaren regelt die Halacha. Es darf keiner in seinem Besitze eine Veränderung oder überhaupt etwas vornehmen, wodurch der Nachbar beschädigt oder in seinem Rechte verletzt werden könnte. Gerechtigkeit soll ihre Losung und Friede ihr Wahlspruch sein. 9) Hieher gehört auch die Anordnung, dass bei der Theilung oder beim Verkauf eines Grundstückes der Anrainer zu berücksichtigen und diesem das Vorrecht auf den Besitz des an sein Besitztum grenzenden Grundstückes vor allen Anderen einzuräumen ist. Es soll dies aus Billigkeits-Rücksichten geschehen,wie die Schrift befiehlt: ועשית ד\שד והטוב »du sollst thun, was gerecht und gut ist.« 10) ד) Die Abhandlung über diese hal. Verschilften sowie überhaupt über die Verfügungen eines Kranken sind enthalten Baba Batra 8 u. 9. Abschnitt Gittin 14b u. sonst; Maimuni Sechija Umatana. Die hal. Gesetze über den Erwerb herrenloser Güter (נכסי הפקר) werden behandelt T. Baba Mezia, Baba Batra u. sonst; Maim. Sechija Umatana Cap. 1 u. 2. s) Baba Batra Abschnitt 1. Baba Meziah 116b f. Maimuni Schechenim. 9) Baba Batra 17a ff. Maimuni u. a. 0. 10) Baba Meziah 108. Maim. Schechenim Cap. 12. Die Beclitsgesetze über Handelsgesellschaften und über den Modus der Vertheilung von Gewinn und Verlust; sowie rücksichtlich der von einem Theile geforderten Auflösung des gesellschaftlidien Verhältnisses sind weitläufig auseinandergesetzt Ketubot 93, Baba Meziah 68 ff. Baba Kama 116 u. sonst; Maim. Schechenim Weschutfin