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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1886-01-01 · [9.] für das Schlujahr 1885-86 (1886) · page 85

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
[9.] für das Schlujahr 1885-86 (1886)
Date
1886-01-01
Page
– (sequence 85)
Language
German
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IRI
…/3122061-3122076--1280-3123454
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— 77 — der Halacha Kauf und Verkauf Minderjähriger theils gar nicht, theils nur unter gewissen Verhältnissen, aber dies nur bei beweglichen Gütern gestattet. Ebenso ungültig sind die Geschäfte Unzurechnungsfahiger, Irrsinniger u. d. g. 6) 3. Rücksichtlich der Erwerbung von Gütern durch Schenkung sind wohl dieselben Rechtsförmlichkeiten vorgeschrieben, wie beim Kaufe, jedoch wird unterschieden zwischen einer Schenkung, die jemand im gesunden Zustande macht (מתנת בריא), und einer solchen, die er während einer Krankheit vollzieht (מתנת שכ״מ)• Die Schenkung eines Gesunden bedarf zu ihrer Rechtskraft eines der beim Kaufe als Norm aufgestellten Akte, durch welchen das Object sofort Eigenthum dessen wird, dem es geschenkt wird; bei der Schenkung eines Kranken ist aber darauf zu achten, ob er diese in dem Bewusstsein, dass er nicht genesen und in dieser Krankheit sterben werde gemacht oder nicht. Als Zeugniss dessen gilt die Erklärung des Kranken, dass er die Schenkung darum mache, weil er alle Hoffnung auf Genesung aufgegeben (מצרה מהמת מיתה), oder auch ohne diese Erklärung die Thatsache, dass er sein ganzes Vermögen verschenkt, ohne sich etwas zurück zu behalten, was doch unwiderleglich beweist, dass er seinen Tod für unabwendbar hält (מתנת שב״מ בכולה); in diesen beiden Fällen, genügt die hlosse mündliche Schenkung ohne Vollzug eines rechtlichen Aktes; die Erben können gegen diese Schenkung keine Einwendung erheben und dieselbe nicht rückgängig machen; da doch mit Bestimmtheit vorausgesetzt werden kann, dass es der ernste Wunsch des Verstorbenen war, dass dem ethischen Gesetze entsprechend seine Anordnung befolgt und sein Versprechen erfüllt werden soll. Genest aber der Kranke, so stehet es demselben frei, die Schenkung rückgängig zu machen, selbst dann, wenn der Empfänger eine der rechtlichen Formalitäten vollzogen hat, weil die ganze Schenkung ausdrücklich oder stillschweigend nur bedingungsweise für den eintretenden Todesfall gemacht wurde. Der Empfänger kann daher erst nach dem Ableben des Spenders den Besitz antreten und die Schenkung als sein Eigenthum betrachten. Bezog sich die Schenkung aber bloss auf einen Theil des Besitzes und erwähnte der Kranke nichts vom Tode, so kömmt diese Schenkung in, jeder Beziehung der eines Gesunden gleich. ך) 6) Die Vorschriften hierüber sind enthalten T. Baba Batra 154a f., Crittin 65a, 71a u, sonst; Maimuni Meehira Cap. 29.

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