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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1886-01-01 · [9.] für das Schlujahr 1885-86 (1886) · page 84

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
[9.] für das Schlujahr 1885-86 (1886)
Date
1886-01-01
Page
– (sequence 84)
Language
German
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…/3122061-3122076--1279-3123453
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finde des Morgens bei meinem Erwachen meine Bekleidung vorbereitet, ohne an deren Verfertigung gearbeitet zu haben.« 2) So entstand aus dem Bedürfnisse die Arbeit und diese führte zur Vereinigung der Kräfte. Aus der Arbeit ging aber auch das Eigenthum hervor; das, was der Einzelne durch seine Leistungen producirte, bildete sein rechtmässiges Eigenthum, sein Vermögen; die Vereinigung der Kräfte führte zur Theilung der Arbeit und diese zum Austausche der Producte, um alle Bedürfnisse befriedigen zu können; allmälig entwickelte sich Handel׳ und Verkehr zwischen den Menschen und den Völkern und es entstand ein gegenseitiges Verhältniss zwischen Käufer und Verkäufer, zwischen Arbeitgeber und Arbeiter, zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer. 2. Der Eigenthümer kann das. was er besitzt, einem Andern überlassen, entweder durch Tausch und Verkauf oder durch Sehenkung. Es ist dies ein gegenseitiges Übereinkommen. Beide treten in ein Vertragsverhältniss zu einander. Wohl sollte nach dem Moralgesetze schon das mündliche Übereinkommen der beiden Theile zur Aufrechthaltung des verabredeten Vertrages genügen, ohne dass der Eine ohne die Einwilligung des Andern zuriiektreten könnte; wie denn auch nach den Bestimmungen der Halacha דברים יש בהם משום מחוסרי אמנה »derjenige, der sein Wort nicht hält und ein mündlich abgeschlossenes Geschäft wieder rückgängig macht, wird des Vertrauens verlustig.«3) 4ואין רוה חכמים נוהה הימנו) »an ihm finden die Weisen kein Wohlgefallen«; sein Rücktritt ist unsittlich und er verdient daher kein Vertrauen mehr. Allein um jedem Streit vor zubeugen, und damit der Vertrag Rechtskraft erhalte und keiner von Beiden das Recht habe, ihn* einseitig aufzulösen, sind gewisse Akte erforderlich, die als Rechts-Förmlichkeiten von dem neuen Besitzer zu vollziehen sind, nach deren Vollzug er sofort den Besitz antritt und als rechtmässiger Eigenthümer erscheint (קניני ם). Diese sind verschieden, je nachdem das Object ein unbewegliches oder bewegliches Gut ist; bezüglich des Lezteren ist ein Unterschied, ob es eine Sache oder ein Thier ist. 5) Da ferner zum Abschlüsse eines Vertrages der freie Wille vollberechtigter Personen erforderlich ist, so werden von 2) Berachot 58a. 3) T. Baba Mezia 49a: *) Maimuni Mechira Cap. 7, § 8. 5) Die halacliischen Verordnungen hierüber sind erörtert T. Kidduschin 14b, Ö“. Baba Batra 75b f., 84b, f. u. sonst j Maimuni Mechira.

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