Mannheim
Compact Memory

Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1886-01-01 · [9.] für das Schlujahr 1885-86 (1886) · page 77

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
[9.] für das Schlujahr 1885-86 (1886)
Date
1886-01-01
Page
– (sequence 77)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
92% known words query
IRI
…/3122061-3122076--1272-3123446
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

69 der gleicht dem Mörder, denn die rothe Farbe schwindet von dem Antlitze des Beschämten, nnd sein Gesicht erblasst vom Schamgefühle. 19) 5. Das Eigenthum darf ohne Wissen und Willen des rechtmassigen Besitzers demselben nicht entzogen werden. לא תגנבו »Ihr sollt nicht stehlen«. 20) Der Diebstahl und die Hehlerei, ferner der Kauf einer gestohlenen Sache, endlich der Kauf von solchen Personen, die im Verdachte stehen, dass sie gestohlenes Gut zum Verkaufe anbieten, ist wie überhaupt eine jede Vorschubleistung zum Diebstahle, streng verboten. לאו עכברא גנב אלא הורא גנב »Nicht die Maus, sondern ihr Schlupfwinkel ist der eigentliche Dieb«;21) ohne diesen könnte jene nicht so viel Schaden anrichten; wenn der Dieb keine Abnehmer hat, so wird er sein Handwerk gar bald aufgeben müssen. Die Halacha verabscheuet den Diebstahl so sehr, dass sie selbst die scherzweise Aneignung eines fremden Gutes streng verbietet. לא תגנב על מנת למיקט »Du sollst auch dann nicht stehlen, wenn deine Absicht nur ist, dem Besitzer einen augenblicklichen Schmerz durch die Meinung zu bereiten, als ob sein Besitzthum in Verlust gerathen sei«,22) obgleich du die Absicht hast, ihm sofort den Gegenstand zurückzugeben; denn der Diebstahl ist an und für sich eine unsittliche Handlung, ohne Unterschied an wem und in welcher Absicht er begangen wird. 6. Gleich dem Diebstahle ist der Raub, sowie die Th eilnahme und־ Vorschubleistung zu demselben strengstens verboten. דלא תגזול »Du sollst nicht rauben«. 23) Wer einem Andern wohl mit dessen Wissen, aber gegen seinen Willen irgend eine Sache gewaltsam entreisst, oder wer ein in Verwahrung genommenes oder sonst wie immer anvertrautes Gut nicht zurückgiebt; wer die Zahlung eines Darlehens, ungeachtet er in der Lage ist, dasselbe zu zahlen, gleichwohl gewaltsamer Weise verweigert; wer eine gefundene Sache, obgleich der rechtmässige Eigenthümer durch Beweise darthut, dass sie ihm gehöre, nicht ausfolgen will; wer ferner einem Arbeiter seinen Lohn vorenthält und wer endlich gewaltsamer Weise die Grenzsteine seines Ackers in des Nachbars Besitz hinein rückt; wer Eines von diesen Dingen thut, der begeht einen Raub ((גזל! עושק 9נ) T. Baba Mezia 58b. — 20) Leviticus 19, 11. 21) T. Grittiii 45a. — 22) T. Baba Mezia 61b. 23)Leviticus 19, 13.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.