Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- [9.] für das Schlujahr 1885-86 (1886)
- Date
- 1886-01-01
- Page
- – (sequence 74)
- Language
- German
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66 Gefahr ist, darfst du dich nicht retten mit den! Leben eines Dritten, der dich nicht bedrohet.« 4) Aber nicht bloss der Mord ist so streng verboten, selbst die blosse Veranlassung zum Tode eines Menschen wird schon als Blutschuld angesehen. »Wenn du ein neues Haus bauest, so sollst du auf dem Dache einen Altan machen, ולא תשים דמים בביתך כי ייפול הנפל ממנו damit du nicht eine Blutschuld auf dein Haus ladest, wenn Jemand herabfiele. 5) לא יגדל אדם את הכלב אלא אם כן היה קשור בשלשלת »Einen Hund darf man nur dann im Hause haben, wenn er stets an der Kette liegt«, 6) weil sonst den Aus- und Eingehenden Gefahr droht. Ja selbst die Unterlassung der Hilfeleistung dort, wo das Leben eines Menschen gefährdet ist, wird als schwere Sünde betrachtet. לא תעמד על דם ריעך אני ה׳ »Du sollst nicht fern stehen, wo dem Blute deines Nebenmenschen Gefahr drohet, ich der Ewige« 7 8) bin euer Aller Gott. 2. Auch die Tödtung durch Fahrlässigkeit ist vom eigentlichen Morde nicht weit entfernt und belastet gleich diesem das ethische Bewusstsein. Zur Sühne der Schuld und um der Rache des Bluträchers (גואל הדם) zu entgehen, damit also nicht abermals Blut vergossen werde, musste der unfreiwillige Mörder in eine der Asylstätte fliehen, dort verweilen und seine That bereuen und beweinen. (ערי 8 מקלט)) Beim Auffinden eines Erschlagenen, dessen Mörder dem Gerichte unbekannt blieb, musste dasselbe zur allgemeinen Sühne ein junges Kalb, womit noch nicht gearbeitet wurde, und das noch kein Joch gezogen hat, an einen Ort bringen, der weder bearbeitet noch besäet war und daselbst das Kalb tödten, als Versinnbildlichung dafür, dass gleich diesem auch der Ermordete ohne ^seiner eigentliehen Bestimmung hieniden noch nachgekommen zu sein, ohne 4) Sanhedrin 74a. Nur im Falle der Nothwehr, wenn kein Zweifel obwaltet., dass Jemand einen Mord begehen will und keine andere Bettung möglich ist als durch den Tod des Angreifenden, in diesem sowie im Falle eines beabsichtigten Keuschheitsraubes ist es sogar Pflicht, den Angreifer (רודף) zu tödten, bevor er das leibliche oder sittliche Leben des unschuldig Verfolgten raubt. 5) Deut. 22, 8. 6) T. Baba Kamma 79b. ד) Leviticus 19, 16. Sanhedrin 73a. Hieher gehören auch die Gesetze über stössige Ochsen, Lev. 21, 28. Baba Kamma, Mahn. Niske Mamon öap. 10, 11. 8) Numeri 35, 9—34. Die hal. Bestimmungen über die Fälle, wo die Flucht in die Asylstädte Anwendung findet, sind enthalten T. Makkot und Maim. Bozeacli Cap. 5.