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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1886-01-01 · [9.] für das Schlujahr 1885-86 (1886) · page 66

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
[9.] für das Schlujahr 1885-86 (1886)
Date
1886-01-01
Page
– (sequence 66)
Language
German
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58 7. Damit Niemand einer erdrückenden Schuldenlast erliege und in unabsehbares Elend gerathe, wurde der Wucher im Allgemeinen ohne Unterschied der Confession, als an und für sich dem Sittengesetze wiedersprechend, strengstens vorboten und bloss gestattet, vom Ausländer aber nicht von den Bürgern des Landes massige, den Verhältnissen entsprechende Zinsen anzunehmen. 86) 8. Um den Pauperismus vorzubeugen wurde ferner verordnet! dass jedes siebente Jahr ein Erlassjahr sei, wo der Gläubiger dem Schuldner die Schuld erlassen und ihn zur Zahlung nicht verhalten soll. (37 •שמיטת כספים) So war das mosaische Gesetz darauf bedacht, den Armen vor der drückenden Noth zu schützen und die socialen Unterschide so viel als möglich zu regeln und zu ordnen. VIII. Abschnitt. \! 1. »Wenn die Individuen von einem Geiste bewegt werden, den kein einzelner sich eigen, und auch keiner sich fremd fühlt: so mögen sie ihn ansehen wie eine Seele, die in ihnen Allen, in ihrer Gesammtheit lebe.« ג) Wenn den bewegenden Geist aller Bekenner des Judenthums die reine Gotteserkenntniss, als die vollendeteste sittliche Vollkommenheit, bildet: so ist diese gleichsam die Seele, die in jedem Einzelnen und in der Gesammtheit Israels lebt und Israel ist ein der Heiligung geweihetes Volk (ל(גוי קדוש eine von Gott beseelte Gesellschaffc, in deren Mitte der Abglanz göttlicher Heiligkeit thront. אחוזה ferner מוכר בית בעיר הומה und מוכר בית בערי החערים siehe Lev. 25, T. Erachin 29h, ff. Kidduschin 30a, Maimuni Schemita Wejobel Cap. 11, 12. Endlich über die Verordnungen hei מקדיש שדה אחוזה siehe Lev. 27. T. Erachin, 24a ff. Maim. Erachin Cap. 4. 5. 36) Vergl. Abra7anel Com. zu Leut. C. 23, 20 u. 21. 37) Deut. 15. Die Schuldforderungen, hei denen dieses Gesetz keine An- Wendung findet, •so wie die von Hülel eingeführte Institution des Prusbul (פרוזבול) werden ausführlich behandelt T. Schebiith Abschnitt 10, Gittin 36a f., Makkot 3a; Maimuni Schemita Wejobel C. 9. ג) Johann Friedrich, Herbart Sämmtliche Werke ed. G. Hartenstein (Leipzig 1851.) 8. Band, I, Th. S. 101. Cap. 12.

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