Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- [9.] für das Schlujahr 1885-86 (1886)
- Date
- 1886-01-01
- Page
- – (sequence 65)
- Language
- German
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57 Menschen vertraut. Ein falsches Schamgefühl und eine Sünde gegen die eigene Person aber wäre es, wenn derjenige, der bei aller Ent־־ sagung und bei der grössten Arbeitsfreudigkeit, sei es in Folge des Alters oder Krankheits halber, ohne die Hilfe Anderer sein Brod nicht zu erwerben vermag, eine Unterstützung nicht beanspruchen wollte. Doch wird derjenige, der auf die Hilfe Anderer wohl angewiesen ist, aber gleichwohl noch so viel physische und moralische Kraft besitzt, sich alle nur möglichen Beschränkungen aufzulegen und mit Noth und unter Entbehrung mit dem kärglichen eigenen Verdienste seiner Hände im Vertrauen auf Gott sein Leben fristet, damit er nur der Gesammtheit nicht zur Last falle, früher oder später in die glückliche Lage versetzt werden, Anderen wohlzuthun; von diesem spricht der Profet: Segen dem Manne, der auf Gott vertraut.« 33) 6. Wiewohl das Judenthum allen seinen Bekennern zur Linderung der Noth einerseits die redliche Arbeit, andererseits die Pflicht der Wohlthätigkeit mit besonderem Nachdruck ans Herz legt, erreichte es mit diesen Mitteln doch nicht das Schwinden der Armuth; stets bewährt sich das Wort der Schrift: ני לא ״הדל אביון מקרב הארץ »alle Zeit wird es Arme im Lande geben.« 34) Damit aber die Anhäufung des Grundbesitzes und der übermässige Reichthum auf der einen Seite und allgemeiner Besitzmangel und drückende Notk auf der anderen verhütet werde, ward verordnet, dass nach je sieben Schemita-Jahren, also nach neun und vierzig Jahren, das darauf folgende fünfzigste Jahr ein Jubeljahr sein soll, in welchem ein Jeder wieder in den Besitz seines bis dahin veräusserten Landeigenthums treten soll. Keiner darf also seinen Landbesitz für immer verkaufen, sondern stets nur die bis zum Jubeljahre zu erwartenden Ernten, wodurch dem Anhäufen des Besitzes, bezüglicherweise der völligen Verarmung eine gesetzliche Schranke gezogen wurde. Der Verkauf war mehr eine Verpachtung für die Zeit bis zum Eintritte des Jubeljahres und auch innerhalb dieser Zeit fand das Auslösungsrecht des Verkäufers oder dessen Verwandten statt, so dass kein Besitz durch Verkauf an einen Andern als Eigenthum übergehen konnte; והארץ לא תמכי לצמתות »der Boden darf nicht für immer verkauft werden.« 35) 33) Maimuni Mathnath Anijim Cap. 10, §. 18, 19. — 3ל Deut. 15.11. 35) Levit. 25,' 23. Über die gesetzlichen Bestimmungen von מוכר עדה