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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1886-01-01 · [9.] für das Schlujahr 1885-86 (1886) · page 56

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
[9.] für das Schlujahr 1885-86 (1886)
Date
1886-01-01
Page
– (sequence 56)
Language
German
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48 Esslust frölint und gelobt, durch ein oder zwei Jahre kein Fleisch zu gemessen; oder er sieht, dass er geneigt ist dem Weine oder überhaupt dem Trünke sich zu ergeben, und er versagt sich den Genuss des Weines für eine längere Zeit (oder das Berauschen für immer); oder er spürt in sich den Hang zur Habgier oder das Verlangen nach fremdem Gute, und er versagt sich durch ein Gelöbniss die Annahme eines Geschenkes überhaupt oder den Genuss von den Gütern der Bewohner einer bestimmten Stadt; oder wenn er fühlt, dass die Eitelkeit sich seiner bemächtigen will und er gelobt Nasiräer zu werden; nur diese und ähnliche Gelübde sind verdienstlich und von ihnen gelten die Worte der Weisen: Geloben ist ein Zaun um die Enthaltsamkeit (d. h. durch solche Gelübde entfernt man von sich die böse Begierde, dass sie keinen Zutritt zu uns habe). Doch so löblich auch diese Gelübde sind, sollen sie nicht gehäuft werden; man gewöhne sich nicht ans Geloben, sondern daran, auch ohne Gelübde sich von Allem, was die Sittlichkeit gefährden könnte, fern zu halten.« 17) 3. Allein gleichwohl giebt es Momente, in denen man unter dem Einflüsse einer plötzlichen Aufregung, einer heftigen Gemüthsbewegung unbesonnener Weise ein Gelübde thut, das man nachher, wenn der Sturm der Erregung sich gelegt und die Gemüthsruhe wiedergekehrt ist, ernstlich bereut. Dieses ist besonders bei dem leicht erregbaren weiblichen Gemüthe oft der Fall. In der Erwägung, dass ein solches übereiltes Gelöbniss nicht als der Ausfluss *• eines völlig freien Willens und reifer Überlegung, sondern vielmehr als unfreiwilliges, unter der momentanen Gewalt der Affecte erfolgtes Gelübde zu betrachten ist, werden von der Halacha solche Gelöbnisse für auflösbar erklärt (התרה) und zwar durch einen ausgegezeichneten Gesetzesgelehrten (מומהה) oder durch drei Personen, die wenigstens die nöthige Kenntniss der Vorschriften über Gelöbnisse Besitzen. Die Auflösung kann jedoch nur statthaben: 1. wenn das Gelöbniss nicht zur Erfüllung einer Pflicht oder zur Unterlassung einer Sünde, überhaupt nicht zur Erstrebung eines edlen Zweckes geschehen ist. 2. Wenn das Gelöbniss nicht einen! Andern gethan wurde. Was einem Andern gelobt ward, muss, insolange dieser nicht darauf verzichtet, treu erfüllt und darf ohne dessen Zustimmung nicht gelöst werden. 3. Wenn der das Gelübde gethan wirkliche 9׳נ Maim. Nedarim Cap. 13. § 23, 24 : vergl. T. Nedarim 9b.

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