Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- [9.] für das Schlujahr 1885-86 (1886)
- Date
- 1886-01-01
- Page
- – (sequence 54)
- Language
- German
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46 herrschen, damit er fern vom Geize des Profeten Worte befolge, welche lauten: Ehre den Ewigen von deinem Gute; so ist dennoch derjenige nicht zu tadeln, der nie ein Gelöbniss abgelegt hat, (wenn er nur die sonstigen Pflichten des Wohlthuns erfüllt); spricht doch die Thora es deutlich aus: Wenn du es unterlässt zu geloben, so ist das keine Sünde. Nie darf man aber sein ganzes Vermögen geloben und heiligen; wer dies thut, handelt gegen den Wortlaut der Schrift, wo es heisst מכל אשר לן einen Theil von seinem Besitze (kann er weihen), aber nicht כל אשד לו seinen ganzen Besitz, wie die Weisen es erklären (T. Erachin 28a). Dies wäre nicht Frömmigkeit, vielmehr Thorheit; denn indem man auf sein ganzes Yermögen verzichtet, muss man dann als Bettler der Gesellschaft zur Last fallen. Ein solcher ist des Erbarmens unwürdig und die Weisen nennen ihn einen wahnsinnigen Frömmler, der für die Gesellschaft schädlich ist. Selbst der Freigebigste soll nicht mehr als einen fünften Theil seines Besitzes der Mildthätigkeit zuwenden (T. Ketubotk 50a). Der Mensch soll, wie die Profeten vorschreiben, seine Worte genau erwägen, sowohl in den religiösen Angelegenheiten als in den des geselligen Lebens. Hat doch die Schrift selbst bei der Darbringung der pfliehtmässigen Opfer auf die Vermögens-Verhältnisse Rücksicht genommen und die Opfer nach Mass des Vermögens bestimmt, um wie viel mehr muss bei Gaben, die bloss die Folge eines Gelöbnisses sind Berechnung vorwalten; nicht mehr als den Verhältnissen entsprechend ist, soll man geloben nach den Worten der Schrift : Ein Jeder nach Massgabe seines Vermögens, nach Verhältniss des Segens? den der Ewige dein Gott dir ertheilt hat.« 10) 2. Das Gelöbniss der zweiten Kategorie ist A b g e 1 o b 11 n g, d. i. ein Gelübde, bestimmten, erlaubten Genüssen für immer oder bloss für eine festgesetzte Zeit zu entsagen. Die Abgelobung kann geschehen in der Form eines Gelübdes (נדר איסור) oder in der eines Eidschwures (שבועת איסור)* Mit der ersten Form gelobt man den betreffenden Gegenstand für den Genuss oder zur Benützung als verboten zu betrachten (איסור הפצא); mit der zweiten Form verpflichtet man sich persönlich von dem versagten Gegenstände nichts zu benützen oder zu gemessen, man setzt sich gleichsam zum Pfand ein für sein Wort (1נ1 •(איסור גברא beiden Fällen gilt die Verpflichtung 10) Die halachischen Vorschriften sind enthalten T. Erachim u. a. O.