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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1886-01-01 · [9.] für das Schlujahr 1885-86 (1886) · page 53

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
[9.] für das Schlujahr 1885-86 (1886)
Date
1886-01-01
Page
– (sequence 53)
Language
German
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IRI
…/3122061-3122076--1248-3123422
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45 הבית), ferner die Angelobung einer Person (נדר;ערכין) und andere den Bedürfnissen jener Zeit entsprechende Angelobung. 6) Ferner: das Geloben von Almosen, von Spenden zur Erhaltung des Gotteshauses und Gottesdienstes, zur Gründung und Erhaltung wohlthätiger Anstalten, Schulen, Krankenhäuser und zu andern gemeinnützigen Zwecken, die zu jeder Zeit als gottgefällige Werke gelten. Die Angelobungen dieser Art sind zweierlei: entweder eine Weihegelobung (נדר הקדש im engern Sinne) oder eine Weihe (נדבה)• Die erstere ist die Verpflichtungs-Übernahme, einen Theil seines Vermögens einem der angeführten frommen Zwecke zu weihen; dies geschieht mit der Formel •הדי עלי d. h. zur Erreichung dieses oder jenes wohlthätigen Zweckes liege mir die Pflicht ob so und so viel von meinem Vermögen beizutragen. Die Weihe hingegen (נדבה) bestehet darin, dass ein bestimmter Besitztheil zu einem wohlthätigen Zwecke sofort bestimmt und durch die Formel (הרי זו) »dies sei dazu gewidmet«, geweihet wird. Aber wie immer auch das Gelobniss abgelegt wird, ist es gleich bindend und darf nicht verletzt werden, denn es wird in unmittelbarer Beziehung zur höchsten Wahrheit ein Versprechen gemacht. Ja die Pflicht erheischt es, dass man sobald als möglich sein Gelöbniss erfülle. כי תדר נדר לה׳ אלהיך לא תאחד לשלמו כי דרש ידרשנו ה׳ אלהיך מעמך והיה בך הטא »Wenn du dem Ewigen, deinem Gott, ein Gelübde thust, so sollst du nicht verziehen es zu halten, denn der Ewige dein ,Gott wird es von dir fordern und es wird dir zur Sünde sein.« 7) Darum ist besser nicht geloben, damit man nicht in die Versuchung gerathe, das Gelöbniss nicht zu halten oder mit der Erfüllung zu säumen. ובי תחדל לנדר לא יהיה בך חטא »Wenn du unterlässt zu geloben, so ist dies keine Sünde«; 8) את אשר תדר שלם טוב אשר לא תדור משתדר ולא תשלם »Was du gelobest, halte ein, besser ist, es nicht zu geloben, als geloben und nicht halten.« 9) Jedenfalls muss im Geloben, selbst zu wohlthätigen, frommen Zwecken, das gehörige Mass beobachtet werden. In diesem Sinne schliesst Maimuni das Buch Haflaah, welches von den Gelobnissen und vöm Eide handelt, mit den folgenden Worten: »Obgleich das Heiligen und Weihen des Besitzes eine Pflicht ist und es dem Menschen ziemt, dieselbe zu üben, um seine niedrigen Triebe zu be- 6) Vergleiche Leviticus 27. ד) Deut. 23, 22. Siehe T. Rotch Hasehana 4a ff. — s) Deut. 23 , 23. 9) Koheleth 5, 3. Siehe Nedarim 9a, Chulin 2a.

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