Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- [9.] für das Schlujahr 1885-86 (1886)
- Date
- 1886-01-01
- Page
- – (sequence 52)
- Language
- German
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44 VI. Abschnitt. 1. Der Mensch kann in seiner Willensfreiheit durch ein Gelübde (נדר) oder einen Schwur (שבועת אייסר) auf den Besitz seines rechtmässigen Gutes zu Gunsten eines höhern Zweckes verzichten oder dem vom Sitten- und lieligionsgesetze erlaubten Genüsse für immer oder bloss für eine bestimmte Zeit entsagen. Ein solches Gelöbniss oder ein solcher Eidschwur ist für ihn bindend und darf nicht verletzt werden. Wahrhaftigkeit in allen Aussagen, treue Erfüllung alles dessen, was man verspricht, fordert sowohl das ethische Gesetz als das Judenthum von allen seinen Bekennern; Lüge und Wortbruch sind von beiden verpönt und sind der höchsten Wahrheit missfällig. תועבת ה, שפתי שקף »Lügenmund ist dem Ewigen ein Gräuel»1) כלהמהליף בדבריו כאלו עובד ע״ן »Wer sein gegebenes Wort ändert, gleicht dem Götzendiener« 2), da er die Wahrheit verleugnet. שיהא הן שלך צדק ולאו שלך צדק »Dein Ja sei ein aufrichtiges und dein Nein sei ein aufrichtiges«.a) Ist nun dieses bei einem einfachen Versprechen der Fall, um wie viel heiliger müssen wir es halten, wenn es in der Form eines Gelöbnisses oder Eidschwurs gegeben wurde. איש כי ידי נדר לה׳ או השבע שבועה לאפי* אסר על נפשו לא יהל דברו ככל היצא מפיו יעשה »Wenn ein Mann dem Ewigen etwas Gelobt oder einen Eid schwöret, wodurch er sich etwas versagt, so soll er sein Wort nicht gering achten, sondern Alles so thun, wie es aus seinem Munde gegangen ist.« 4) מוצא שפתיך תשמור ועשית כאשר נד״ית לה׳ אלהיך נדבה אשר דביית בפיך »Was von deinen Lippen ausgegangen ist sollst du halten und so thun wie du dem Ewigen, deinem Gott, freiwillig gelobt hast, das du mit deinem Munde ausgesprochen hast.« 5) Die Halacha unterscheidet zwei Kategorien von Gelübden. 1. Das Heiligungs- oder Weihegelübde, die Angelobung (נדרי 2 •(והרמי הקדש. Das Entsagungsgelübde, die A b g e 1 o b u 11 g (נדדי אסור); zur ersteren gehören alle jene Gelöbnisse, welche sich auf ein gottgefälliges Werk beziehen; als: Opfer, Geschenke zur Erhaltung des Gottestempels und dessen Geräthe (נדרים לקדשי מזבה ולקדשי בדק möglich geschehen, und überhaupt Alles vermieden werden, was an Grausamkeit grenzt. Die halach. Vorschriften über טרפה und נבלה, sowie überhaupt über die Speisegesetze sind enthalten. T. Chulin u. a. 0. Maim., Maaeliolot Issurot und Schechita. נ) Sprüche 12, 22. — 2) T. Sanhedrin 92a. — 3) T. Baba Meziah 49a. 4) Numeri 42, 2. — 5) Deut. 23, 24.