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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1886-01-01 · [9.] für das Schlujahr 1885-86 (1886) · page 45

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
[9.] für das Schlujahr 1885-86 (1886)
Date
1886-01-01
Page
– (sequence 45)
Language
German
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— 37 neunzig Tage יי־ד den Tag der Auflösung der alten und den der Eingehung der neuen Ehe nicht mitgerechnet — nach der Scheidung oder nach dem Tode des Gatten verstrichen sind, um die Überzeugung zu gewinnen, dass sie nicht schwanger sei, und damit bei einem in der zweiten Ehe etwa eintretenden zeitlichen Geburtsfall kein Zweifel darüber obwalte, in welcher Ehe das Kind gezeugt wurde. 15) Befindet sich aber die Gattin bei der Auflösung der Ehe im Zustände der Schwangerschaft oder nährt sie um jene Zeit ihr Kind selbst, so darf sie, um einer jeden Vernachlässigung in der Ernährung und Pflege des Kindes vorzubeugen und Alles, was dessen Leben und Gedeihen gefährden könnte, zu verhüten, erst nach Ablauf von vier und zwanzig Monaten eine neue Ehe eingehen. .Auchdiese halachische Verordnung, die T. Jebamot 42, Ketubot 80 behandelt wird, beruhet auf der ethischen Pflicht, für die Erhaltug und Pflege des hilflosen Säuglings Sorge zu tragen. 6. Als Bileam, der feile, ehrgeizige Hasser Israels dem Moabiter König den schlauen Rath ertheilte, wie er Israel seinem schützenden Gotte entfremden könne, sprach er אלהיהם של אלו שונא זמה הוא »Der Gott, den Israel verehrt, ist ein Feind der Unzucht«; hiemit zollte er dem Judenthume das höchste Lob. Eine jede unzüchtige That. ein jedes unanständige Wort, eine jede schamlose Geberde, Alles, was den Begriff זמה in sich fasst, wird vom Judenthume ebenso verpönt, wie vom Sittengesetze. Daher die halachischen Verböte der obscönen Gespräche (י(17 (ניבול פה c^as Verbot, dass ein Mann nicht Frauengewänder, und eine Frau nicht Männerkleider anlege 18); daher die strengen Gesetze über die Entehrung eines Mädchens mit oder gegen dessen Willen 19) und insbesondere das im Decalog enthaltene Verbot des Ehebruchs (20 •(לא תנאף) Das Gesetz verordnet, dass der Gatte, falls er von dem Treubruche seiner Gattin überzeugt ist, mit derselben nicht mehr in ehelicher Gemeinschaft leben darf, aber auch mit dem Verführer darf die Treulose, nach Auflösung ihrer ersten Ehe, den Bund der Ehe nicht schliessen. 21) כשם שאסורד, לבעל כך אסורה לבועל• Hat aber der Mann keine Gewissheit, sondern bloss gegründeten Verdacht, dass seine Gattin einen Treubruch begangen 5נ) Jebamot 41a, ff. 16) Sanhedrin 106a. — 1ז) Sabbat 33a 11. sonst. — 1s) Deut, 22, 5. 19) Das. 22, 98 u. 29; Exodus 22, 15 u. 16. — 20) Exodus 20, 15. 21) Sota 27b.

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