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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1886-01-01 · [9.] für das Schlujahr 1885-86 (1886) · page 44

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
[9.] für das Schlujahr 1885-86 (1886)
Date
1886-01-01
Page
– (sequence 44)
Language
German
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36 dem Bruder ihres verstorbenen Gatten eine unpassende und daher eine unglückliche, wie der Talmud bemerkt: הוא ילד והיא זקנה הוא זקן והיא ילדה »Wenn er noch sehr jung, die Witwe aber schon alt ist, oder umgekehrt, er alt und sie jung«, endlich wenn einer von ihnen mit einer bösartigen Krankheit behaftet wäre, in allen diesen und ähnlichen Fällen, wo der eigentliche Zweck, den der Gesetzgeher vor Augen hatte, nicht zu erreichen wäre, hat die Thora das Gesetz der Bruderehe (מצות יבום) aufgehoben, jedoch um das Gesetz nicht illusorisch zu machen, verordnet, dass die Witwe mit ihrem Schwager vor einem Richter-Collegium zu erscheinen wo dieser öffentlich zu erklären hat, dass er die Bruderehe nicht vollziehen wolle, worauf die Witwe mit dem Lösen der Schuhriemen und dem Ausziehen des Schuhes in verächtlicher Weise andeutet, dass er das geistige Band, das sie beide hätte verbinden sollen, gelöst, die Eingehung der Ehe zu Verewigung des Namens des Bruders nicht als eine angenehme Pflicht, sondern als eine Fessel betrachtet habe; deshalb löst sie hieniit eine jede Verbindung und Vereinigung mit ihm für immer und sagt sich von jeder Verwandtschaft mit ihm völlig los. 18) (מצות הליצה). 4) Nur wenn mann völlige Gewissheit über den Tod des Gatten hat und die Identität durch Agnoscirung der Leiche sicher gestellt ist, erst dann wird die Ehe als aufgelöst erklärt und der Gattin die Eingehung einer neuen gestattet. Damit kein Irrthum bezüglich der Identität mit dem betreffenden Gatten entstehe und die Gattin auf Grund dieses Irrthums nicht eine zweite Ehe eingehe, was dem Ehebrüche gleich käme, wurden die rigorosesten halachisehen Vorschriften verfügt, sowohl rücksichtlich der Art und Weise, wie die Feststellung der Identität zu erfolgen hat (סימני, טביעת עין) als auch bezüglich der Zeit, die zwischen dem eingetretenen Todesfall und der Agnoscirung verstrichen ist, und endlich darüber, ob der Todesfall im Wasser oder auf dem festen Lande stattgefanden hat. 14) 5. Sowohl aus ethischen als auch civilrechtlichen Gründen darf eine Gattin deren Ehe durch Scheidung oder durch das Ableben des Gatten aufgelöst wurde, keine neue Ehe eingehen, bevor _ *3 ls) Deut. 25. Die nähern halachischen Vorschriften über יבום und הל'צה sind enthalten. T. Jebamot, Maimuni, Hilchot Jibura Wechaliza. 14) Siehe hierüber die hal. Vorschriften Jebamot 87b, ff. 114b, ff. Mai. muni Greruschin Cap 13.

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