Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- [9.] für das Schlujahr 1885-86 (1886)
- Date
- 1886-01-01
- Page
- – (sequence 42)
- Language
- German
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34 -solche Freiheit die Ehe leichtsinnig schliesst und die geschlossene Ehe niuthwülig löst: da muss überhaupt eine so schwache sittliche Gesinnung erkannt werden, dass mit der Scheidung und der neuen Ehe nichts verschlimmert wird. Die Ethik setzt ein solches Maas von Sittlichkeit im Durchschnitt der Gesellschaft voraus, dass in jedem Gatten und jeder Gattin der Gedanke der Scheidung als unmöglich angenommen werden muss, bis nicht die traurige Nothwendigkeit zwingend vorliegt. Wo bloss der verwerfliche Leichtsinn, ein hoher Mangel an sittlicher Ehre die Scheidung veranlasst: da ist eben, ethisch betrachtet, an der Erhaltung der ersten nichts gelegen, freilich auch mit dem Eingehen der zweiten genau eben so wenig gewonnen.« 8) Wohl'von diesem Gesichtspunkte ausgehend gestattet die jüdische Religion die Auflösung der Ehe durch Übergäbe und Übernahme des Scheidebriefes (ספד כריתות■ oder גט)• Dass dies aber nicht leichtsinniger Weise geschehen darf, beweist des Profeten Wort: כי שנא שלה אמר ד., אלהי ישראל »denn verhasst ist die Trennung der Ehegatten, spricht der Ewige, der Gott Israels« 9) und der Talmud bemerkt: אפילו מזכה מוריד עליו דמעות »der Altar, der zur Versöhnung und Liebe bestimmt ist, vergiesst gleichsam Thränen bei der Auflösung einer Ehe ohne hinreichend gewichtigen Grund.» 10) Darum soll kein Mittel unversucht bleiben,־ um die entzweiten Ehegatten fzu versöhnen und die eheliche Eintracht zwischen ihnen wieder herzustellen. Um nun vollends einem jeden übereilten, unmotivirten Schritt der Ehegatten vorzubeugen, verordnet die Halacha f sowohl beim Anfertigen als bei der Übergabe des Scheidebriefes besondere Gesetze und Förmlichkeiten, die um so genauer und gewissenhafter zu befolgen sind, als von der pünktlichen Beachtung derselben die Gültigkeit des ganzen Scheidungsaktes abhängt. n) 3. Auch durch den Tod des einen oder des anderen der Ehegatten wird die Ehe aufgelöst. Der überlebende Theil darf sodann eine neue Ehe eingehen. Stirbt nun der Gatte mit Hinterlassung von Kindern, so lebt er fort in deren segnendem Andenken und in ihrem edlen Wirken; sein Name vererbt sich von Geschlecht auf Geschlecht; Enkel und Urenkel erinnern sich seiner mit Pietät und 8) Steinthal a. a. O. S. 180. §. 121. — 9) Malachi 2, 16. ׳ 10) Grittiii 901). Sielie Saalschutz M. B. C. 106. a1) Diese Vorschriften sind enthalten T. Güttin, Maim. Hilchoth G-eruschin.