Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- [9.] für das Schlujahr 1885-86 (1886)
- Date
- 1886-01-01
- Page
- – (sequence 41)
- Language
- German
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33 ler Liebe und Güte in die Hände des Weibes legen. Er soll die Rechte seines Hauses schützen, die Ehre und den Namen seiner Familie wahren, gegen jeglichen Angriff vertheidigen und dahin streben, dass er eine ehrenvolle sociale Stellung erringe. Während also der Schwerpunkt von des Mannes Thätigkeit ausserhalb des Hauses liegt, ist der eigentliche Wirkungskreis der Gattin, des schwächern Theiles, im Hause, in der Familie .כל כבודה בת סלך פנימה »Alle Herrlichkeit der Königstochter ist im Innern des Hauses.ד) Als Priesterin der Liebe soll*sie am häuslichen Herde die himmlische Flamme der Liebe erhalten und alle Räume des Hauses erwärmen und erleuchten; mit Klugheit, Besonnenheit und Herzensgüte im Hause walten, mässig und bescheiden in ihren Ansprüchen die Mühen und Sorgen des Gatteu erleichtern und ihm eine in Liebe und Treue hingebende Gattin sein; als zärtliche Mutter die Kinder sorgfältig pflegen, ihnen eine sittlich gute Erziehung geben, ihre leibliche" und geistige Entwickelung thatkräftig unterstützen, sanft uud gütig gegen ihre Untergebenen sein, wohlthuend und mildthätig gegen Arme und Dürftige und wohlwollend gegen Jeden soll sie als לאשת היל als ein biederes Weib das Hauswesen leiten. So haben die Gatten ungeachtet ihrer gemeinsamen ethischen Bestimmung verschiedene gegenseitige Rechte und Pflichten; darum ist die Ehe sowohl ein religiös sittlicher, als auch ein bürgerlicher Akt. Diese zweifache Bedeutung findet ihren Ausdruck in dem von der Halacha vorgeschriebenen Akte und in der Formel der Trauung, sowie in den bei derselben zu sprechenden Benedictionen. 2. Nicht immer wird der ethische Zweck der Ehe erreicht; die Erfahrung zeigt uns sehr oft Fälle, in welchen ein friedliches, eheliches Zusammenleben der Gatten zur Unmöglichkeit wird und eine Ehescheidung als nothwendig erscheint. Dann aber ist die Scheidung nicht minder ein Gebot der Sittlichkeit als das Schliessen der Ehe. »Wo sie (die Scheidung) nothwendig ist, d. h. wo es klar ist, dass das Verhältnis der Ehegatten zu einander eine solche Gestalt angenommen hat, dass der Zweck der Ehe, eine sittliche Gemeinsamkeit und gemeinsame Sittlichkeit, nicht zu erreichen ist, da muss sie aufgelöst werden, völlig aufgelöst, so dass jede Seite auch wieder frei wird, eine andere Ehe einzugehen. Wo die Aussicht auf ד) P^alm 45, 14. Bloch: Ertesitö 3