Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
- Date
- 1882-01-01
- Page
- – (sequence 108)
- Language
- German
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103 Vll. Kapitel. Execntionsverfahren ״egen die Erben des Schuldners. §. 148. Nach, talmudischem Rechte konnte gegen unmündige Erben zur Zahlung der Schuld des Erblassers nur dann ein executives Urtheil erwirkt werden, wenn entweder : a) Der Erblasser vor seinem Absterben die Schuld eingestanden hatte,*) oder b) Wenn der Erblasser innerhalb der ursprünglich fesfcgesetzten Zahlungsfrist gestorben und bei seinem Leben noch die gerichtliche Einvernahme der Zeugen stattgefunden hatte,2) endlich c) Wenn der verstorbene Schuldner bereits gerichtlich zur Zahlung verurtheilt war, diese jedoch nicht geleistet hatte und deshalb in den Bann gethan, und vor seinem Hintritt von demselben nicht losgesprochen wurde.3) In diesen Fällen also wurden auch unmündige Erben, selbst■ durch Exeeution, angehalten, die Schuld des Erblassers zu zahlen, gleichviel ob der Gläubiger eine.n Schuldschein besass (מלוה בשטר) oder nicht (מלוה על פה). Bei grossjährigen Erben waren diese Bedingungen nur erforderlich bei einer Forderung ohne Schuldschein (מלוה ע״פ); hingegen bei einer auf einem Schuldschein sich gründenden (מלוה 1שטר) konnte die Exeeution auch sonst statt haben. 4) §. 149. Der Exeeution unterlagen nach talmudischem Rechte nur die vom Erblasser hinterlassenen Immobilien, nicht seine Mezia 20 a) auch noch ein Feilbietungs-Instrument (אגרת בקורת Ketubot 99 b) erwähnt wird; der Talmud (Baba Batra 169 a) erwähnt in der Reihenfolge der Documente das אגרת בקורת nicht. Baal Hatrumot c. 3 halt sie auch für identisch. Hingegen wird die Vindications-Urkunde bloss im Talmud erwähnt. (Baba Mezia 16 b) Maimon. Malwe Welowe c. 22 und Ch. M. c. 103, §. 9 nennen das dem Gläubiger bei Übernahme des Grundstückes auszufolgende Document שטר הורדה Einweisungsakt. Es scheint, dass dies Alles ein und dasselbe Aktenstück war. ]) Eruchin 22a, Baba Batra 174b; Maimon. Malwe Welowe c. 11, §. 6. (siehe Maggid Mischna das. c. 12, §. 1); Ch. M. c. 108, §. 1. u. 3. 3) A. a. 0. 3) A. a. O. 4) Maimon. Malwe Welowe c. 12, §. 1; Ch. M. c. 108, §. 3.