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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1882-01-01 · [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882) · page 107

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
[5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
Date
1882-01-01
Page
– (sequence 107)
Language
German
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…/3122061-3122070--0742-3122976
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102 VI. Kapitel. Ikecutionsverfakren bei verkaufte« Immobilien. §. 147. Das Executionsverfahren bei unbewegliclien Gütern, die von dem Sebnldner verkauft wurden ('נכסי' משועבדי), unterschied sich von dem bei Immobilien, die sieb noch im Besitze des Schuldners befanden (נכסי' בני חורין), in folgenden Punkten : a) Es wurde dem Gläubiger vor der Schätzung ein Entreissungs-Instrument (שטר טירפא) ausgestellt und ihm die אדרנתא abgenommen und vernichtet. ב) b) Musste der Schuldner nach der Schätzung und Feilbietung einen Eid ablegen, dass er kein Vermögen besitze, um den Gläubiger befriedigen zu können. * 2) c) Hatte der Gläubiger zu schwören, dass er vom Schuldner auf seine Schuld weder irgend eine Abschlagszahlung erhalten, noch dass er ihm etwas von derselben geschenkt oder nachgelassen oder dieselbe endlich einem Ändern käuflich abgetreten habe. 3) d) Wurde es dem gegenwärtigen Besitzer, der das Objekt vom Schuldner gekauft hatte, freigestellt, den Gläubiger aus eigenen Mitteln zu befriedigen und das Grundstück von der Execution zu befreien. 4 5) e) Endlich wurde nach durchgeführter Execution dem hiedurch beschädigten ersten Käufer ein gerichtliches Actenstück ausgestellt (שטר טידפא), des Inhaltes, dass ihm das Objekt gerichtlich Behufs Zahlung der Schuld des Verkäufers weggenommen wurde, u. z. darum, damit der so Verlust leidende Käufer bei dem Verkäufer, so dieser etwa zu Vermögen kam, sein Recht suchen konnte.ß) 0 Nach der Ansicht des Arueh wurde zuerst die טירפא und hernach die אדרכתא ausgestellt. Siehe oben Cap. 5, Note 1. 2) Mahnon. Malwe Welowe 6. 22, §. 9; Ch. M. c. 98, §. 9 und c. 114, §. 4. Dieser Eid ist bloss eine naehtalmudisehe, gaonitische Verordnung. 3) Ketubot 87 a, Schebuot 45 b; Maimon. Malwe Welowe c. 22, §. 9; Ch. M. c. 98, §. 9,0.114, §.4. 4) Ketubot 91b; Maimon. das. c. 18, §. 9; Ch. M. c. 114, §. 8. 5) ketubot 91 b, Baba Kamma 9 a; Ch. M. c. 116, §. 1. Zu bemerken ist noch, dass in der Mischna nebst der Schätzungsurkunde (Dlאגרת ש Baba

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