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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1882-01-01 · [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882) · page 105

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
[5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
Date
1882-01-01
Page
– (sequence 105)
Language
German
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100 nominen werden. 3) Diese geschah durch drei vom Gerichte zu ernennende Sachverständige, welche die Orts- und Zeitverhältnisse, die Beschaffenheit und Lage des Objekts gewissenhaft zu prüfen und darnach den Werth desselben dem Gerichte anzugeben hatten. 4 5) Waren die Schätzmänner getheilter Meinung, so entschied Stirnmenmehrheit. Nach der Schätzung erfolgte die öffentliche Feilbietung. 6) §. 144. Die auf Grund der Schätzung vorgenommene Feilbietung bestand darin, dass an dreissig aufeinander folgenden Tagen des Morgens, wenn man zur Arbeit ging und des Abends, wenn man von derselben heimkehrte, öffentlich verkündet wurde, diese oder jene Parcelle Feldes oder ein sonstiges Grundstück des A., welches dieses oder jenes Erträgniss abwirft (die Lage musste genau angegeben werden) und auf diesen oder jenen Preis geschätzt wurde, werde gerichtlich feilgeboten, um dem Gläubiger B. aus dem erlösten Betrage die ihm gerichtlich zuerkannte Schuld des A. in diesem und jenem Betrage zu zahlen.6) Die Feilbietung (הכרזה) konnte übrigens unterbrochen und dann fortgesetzt werden. Dies hatte jedoch innerhalb sechzig Tage an jedem Montag und Donnerstag zu geschehen. 7) 3) Baba Batra a. a. 0.; Mairnon. das. §. 9; Ch. M. das. §. 9 u. c. 103, §. 1. 4) Baal Hatrumot c. 3; Ch. M. c. 103, §. 1. 5) Baba Batra 107 a; Maimon: das. §. 14; Ch. M. c. 103, §. 2. 6) Eruchin 21 b ff.; Maimon. Malwe Welowe c. 22, §. 6; Baal Hatrumot c. 3; Ch. M. c. 103, §. 1. Nach der Ansicht Maimunis, dem auch Bet Josef c. 103 beipflichtet, war die Zeit von dreissig Tagen zur Feilbietung bei Execution freier Güter des Schuldners nicht festgesetzt, es blieb dies dem Ermessen des Gerichtes anheim gestellt; allein die andern Gelehrten machen hierin keinen Unterschied. Ygl. Baal Hatrumot c. 3 und Glosse Ch. M. c. 103, §. 1. 7) Eruchin 22 a; Maimon. Malwe Welowe c. 12, §. 8; Ch. M. c. 109, §. 1. Von dem Augenblicke, wo die Feilbietungsfrist abgelaufen war, gehörten die Erträgnisse des Gutes dem Gläubiger. (Baba Mezia 35 b; Maimon. Malwe Welowe c. 22, §. 12 Tur c. 103 und Schulchan Aruch Ch. M. c. 98, §. 9.) Wenn Fassei (p. 209) seiner Verwunderung darüber Ausdruck gibt, dass dieser Ausspruch des Maimon. im Ch. M. nicht behandelt wird, so hat er die angeführten Stellen im Tur und Schulchan Aruch Ch. M. einfach übersehen. Mit Unrecht bezeichnet er dieses als einen Ausspruch des Maimon., es ist dies vielmehr schon eine Controverse der Amoräer in Baba Mezia (a. a. O.); die Ansicht des Baba wurde, wie gewöhnlich, gegen die des Abaja als die massgebende angenommen.

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