Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
- Date
- 1882-01-01
- Page
- – (sequence 104)
- Language
- German
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99 liehen Urkunde (אדרכתא Pfandschein, Ergreifungs-Urknnde), welche dem Gläubiger ausgefolgt wurde, damit er sein Pfandrecht geltend machen könne.*) §. 142. Bevor der Pfandschein (אדדכתא) ausgestellt wurde, musste das Gericht dem Gläubiger den ursprünglichen Schuldschein abnehmen, ihn vernichten und ausdrücklich in dem Pfandscheine bemerken, dass die Schuldurkunde von Amtswegen zerissen wurde. Ein Pfandschein, in welchem diese Bemerkung fehlte, hatte keine Gültigkeit. 2) §. 143. Mit der Beschlagnahme des liegenden Gutes hatte der Gläubiger noch keineswegs das Eigenthumsrecht auf dasselbe erworben, es musste zuvor die Schätzung desselbnn (שומא) vorge- ’) Baba Kamina 112 b, Baba Batra 169 a nach der Leseart des Maimon. Malwe Welowe e. 22, §. 6; Cb. M. c. 98, §.9, vgl. c. 114, §. 1. Nach der Ansicht Raschis (Baba Kamina 112 b, Baba Mezia 16 b, 35 b und Ketubot 104 b) war אדרכתא das erste Schriftstück, das dem Gläubiger Behufs Beschlagnahme der Immobilien des Schuldners eingehändigt wurde; dadurch wurde er ermächtigt bekannte Besitzungen des Schuldners executiv zu pfänden und nach unbekannten zu forschen und durch das betreffende Gerieht in Beschlag nehmen zu lassen; daher der Name אדרכתא (wie הדריבהו nach Richter cap. 20. v. 43, ״verfolgen״ ,״erreichen“ bedeutet.) Dieser Ansicht pflichten Aruch (s. v. אדיכתא), Maimon. Ch. M. a. a. 0. und Baal Hatrumot c. 3 Absch. 2, insofern bei, dass auch sie א דרכת א als das erste Schriftstück der Pfändung bezeichnen; sie weichen jedoch darin von einander ab, dass nach der Meinung des Aruch und des Baal Hatrumot mit der אדרכתא schon die eigentliche Execution vollzogen wurde, worauf unmittelbar, selbst bei Gütern, die den Käufern (,משעבדי) weggenommen wurden, die Schätzung erfolgte. Die Entreissungs-Urkunde (טי ר פא) ging demnach bei der Wegnahme veräusserter Güter der אדרכתא voran; nach Maimuni und den Anderen hingegen war die אדרכתא immer der erste Pfändungsakt, und bei der Wegnahme verkaufter Güter folgte die טי רפא der אדרכתא• Die genannten Gelehrten begründen sämmtlieh ihre Ansicht mit den verschiedenen Lesearten in Baba Batra 169 a. Durchaus verschiedener Ansicht ist R. Samuel b. Meir (Baba Batra a. a. 0.), der unsere Leseart beibehält und die betreffende Talmudstelle auf die Execution freier Güter bezogen wissen will; er behauptet, dass selbst bei Beschlagnahme nicht veräusserter Immobilien (בני חורין) sowohl אדרכתא als טי רפא ausgefolgt wurden und zwar zuerst die טי רפא und sodann die אדרכתא• Die allgemein angenommene Ansicht ist jedoch die des Maimuni vgl. Tur und Schulehan Aruch Ch. M. c. 98, §. 9, c. 113 und 114, §. 1. 2) Baba Batra 169 a; Maimon. Malwe Welowe c. 22, §. 13; Ch. M. c.98, §.10.