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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1882-01-01 · [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882) · page 102

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
[5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
Date
1882-01-01
Page
– (sequence 102)
Language
German
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IRI
…/3122061-3122070--0737-3122971
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— 9? — d) In Ermanglung von beweglichen Sachen wurden etwaige Schuldscheine, die sich im Besitze des Schuldners vorfanden, gepfändet. Dem Gläubiger stand es frei, dieselben im Schätzungswerthe als Zahlung zu übernehmen oder zu fordern, dass sie geriehtlieh veräussert und von dem Erlöse seine Forderung beglichen werde. 4) §. 139. Ist die Schuld dem Kläger aber als Schadenersatz für einen ihm vom Beklagten zugefügten Schaden zugesprochen worden, so fand diese Reihenfolge nicht statt; es stand sodann dem Schuldner frei, selbst wenn er baares Geld besass, den Gläubiger durch bewegliche oder unbewegliche Güter befriedigen zu lassen.5) IV. Kapitel. Allgemeine Bestimmungen über die Evecution von Immobilien. §. 140. Wie wir es bereits oben (§. 86) des Nähern ausgeführt haben, konnte der Gläubiger die vom Schuldner nach erfolgter Ausstellung des Schuldscheines veräusserten unbeweglichen Güter mit Beschlag belegen lassen (גובה ממשעבדי),x) und zwar, wenn der 4) Tur Ch. M. c. 101 im Namen des R. Ascheri, Schack Note 3. Nach römischem Rechte ward bei pignorum capio die folgende Ordnung eingehalten : a) bewegliche Sachen, b) Baarschaffcen, die sich bei Andern befanden, c) Beschlagnahme von Immobilien. Reichten alle diese Mittel noch immer nicht zur Befriedigung des Gläubigers hin, oder waren derartige Gegenstände überhaupt nicht vorhanden, so konnte nun d) zur Beschlagnähme von Activforderungen geschritten werden, die von den Executoren des Urtheils selbst beigetrieben, oder an den Meistbietenden versteigert wurden. Gegen Minderjährige sollten zuerst Mobilien, dann die Activa und zuletzt die Immobilien in Beschlag genommen werden. (Hefffcer p. 549 ff.) Nach deutschem Rechte ist es gegen Grossjährige allgemeine Regel geworden, die Activa vor den Immobilien anzugreifen. Auch worden die Activa nicht vom Gericht beigetrieben oder verkauft, sondern dem Gläubiger zur Beitreibung überwiesen. Bei Wegnahme beweglicher Sachen mussten, unter sonstiger schwerer Verantwortung, Acker- und Wirthschaffcsgeräthe dem Ackerbautreibenden Schuldner gelassen werden. (Hefffcer p. 552.) 5) Tosefot Baba Kamma 9 a. J) Baba Batra 175 a ff. u. a. m. 0. Maimon. Malwe Welowe c. 11, §. 4; Ch. M. c. 39, §. 1 u. 111, §. 1. Nach der Ansicht Vieler ist dies ein mosaisches Gesetz. Vgl. die angeführten Quellen u. Schach c. 39, Note 2. (Siehe auch 7

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