Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
- Date
- 1882-01-01
- Page
- – (sequence 101)
- Language
- German
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— 96 III. Kapitel. Execution beweglicher Güter. §. 139. Die Execution begann mit der Pfändung der beweglicken Habe in nachstehender Reihenfolge. a) Besass der Schuldner baares Geld, so wurde ihm dieses durch den Gerichtsdiener abgenommen und sofort dem Gläubiger auf seine Forderung gegeben.*) b) War er selbst nicht im Besitze von baarem Gelde, hatte aber solches bei einem Dritten in Verwahrung, so wurde dieses gepfändet und der Gläubiger damit befriedigt. 2) c) War auch dieses nicht der Fall und behauptete der Schuldner keine Baarsehaft zu besitzen, oder reichte die etwa vorhandene nicht aus, so wurde ihm sein anderes bewegliches Gut (mit Ausnähme der im §. 137 erwähnten Gegenstände) executiv zur Zahlung der Schuld abgenommen. 3) eigentlichen Execution dem Exeeutor nicht gestatten will in das Haus des Schuldners zu dringen, welche Meinung jedoch nicht acceptirt wurde. Yergleichen wir nun mit dieser Schonung und Milde gegen den insolventen Schuldner die grausame Härte des altern römischen Gesetzes, welch ein Gegensatz zwischen beiden zeigt sich uns! Selbst abgesehen von der Unmenschiichkeit des XII Tafelgesetzes, das sogar das Leben des Schuldknechts ganz der Willkiihr der Gläubiger Preis gab, was jedoch nie in Anwendung kam, (Rein p. 936) war noch nach der lex Poetelia das Verfahren grausam. Die Execution war eine Personalexecution, und die Addiction, vermöge welcher der Gläubiger seinen Schuldner in Haft behalten konnte, bis es ihm gefiel ihn zu entlassen oder bis er bezahlt war, blieb noch immer in Kraft. Selbst unter den frühem Kaisern bestand sie fort. Erst durch die lex Julia besserte sich die Lage des Schuldners einigermassen insoferne, als ihm die Erlaubniss gegeben wurde, sein etwaiges Vermögen freiwillig abzutreten, (bonorum cessio). In der spätem Kaiserzeit wurde die Personalexeeution erst dann gestattet, wenn die Realexecution keinen Erfolg hatte. (Rein p. 936 ff; Ausführliches über die Zeit der Einführung der Realexeeution vgl. Heffter p. 548 ff. Hollweg lI.B.p.673 ff.) Das ältere deutsche Recht gestattete mit ähnlicher Strenge wie das römische den körperlichen Zwang gegen den Schuldner. (Heffter p. 554.) נ) R. Alfassi Baba Batra c. 6. Tosefot Baba Kamma 9 a; Ch.M.c. 101, §. 1. 2) R. Sal. b. Aderet Resp. 1162; Ch. M. c. 86, §. 4; Schach Hote 9, 10 und Ch. M. c. 101 Glosse 4 Schach Note 2. 3) R. Alfassi, Tosefot und Ch. M. a. a. 0.