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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1882-01-01 · [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882) · page 100

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
[5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
Date
1882-01-01
Page
– (sequence 100)
Language
German
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95 gar kein Vermögen gefunden wurde, war der Gläubiger nicht berechtigt, sich der Person des Schuldners zu bemächtigen und ihn etwa als seinen Schuldknecht zur Arbeit in seinen Diensten zu zwingen oder ihn gar der Freiheit zu berauben; ja er konnte ihn nicht einmal zum Eide darauf, dass er völlig verarmt sei und ihn darum nicht befriedigen könne, zwingen, bloss nach einer spätem gaonitischen Verordnung stand ihm dieses Recht zu u. z. dann, wenn man vermuthete, dass der Schuldner sein Vermögen betrügerischer Weise verheimliche; nach talmudischem Rechte aber blieb dem Gläubiger kein anderes Mittel, als nachzuspüren, ob der Schuldner irgendwo begütert sei.x) Ja die Milde des Gesetzes erstreckte sich soweit, dass bei der Pfändung vor Allem dem Schuldner soviel belassen werden musste, als zu seiner nöthigen Verköstigung von dreissig Tagen erforderlich war. Weder die einfachen Kleidungsstücke noch sein Unterbett, noch seine Decke, noch die nöthigsten Werkzeuge des Handwerkers durften weggenommen werden. * 2 3 *) Bei der Vornahme der Execution durfte der Gläubiger niemals in die Wohnung des Schuldners dringen; auch dem Executor war dies nur dann gestattet, wenn die Execution behufs Zahlung des Gläubigers vorgenommen, nicht aber, wenn sie bloss zur Sicherstellung desselben veranlasst wurde. Im letztem Falle hatte der Executor den Schuldner im Namen des Gesetzes aufzufordern, die nöthigen Sachen, welche zur Sicher- Stellung der Zahlung dienen sollten, herauszubringen und sie dem Gläubiger zu übergeben, welcher seinerseits wieder ,verpflichtet war, die am Tage unentbehrlichen Kleidungsstücke des Morgens und die des Nachts zur Lagerstätte nöthigen Sachen des Abends dem Schuldner alltäglich wieder auszufolgen. ‘6) }) Maimon. Malwe Welowe c. 2.§.1—5; Ch.M.c.97,§.15. Die Menschenwürde des Schuldners durfte der Gläubiger nie verletzen (Vgl. Sma das. Note 29.) Wenn es evident erwiesen war, dass der Schuldner den Gläubiger befriedigen konnte, es jedoch aus Pflichtvergessenheit nicht that, dann konnte ihn das Gericht durch Auwendung von Zwangsmitteln nöthigen, dass er die religiöse Pflicht von פריעת ב״ה erfülle, wie dies auch bei andern Geboten der Fall war. (R. Isak b. Scheschet Resp. 484; Glosse zu Ch. M. c. 97, §. 15, vgl. Ketubot 86 a.) 2) BabaMeziah 118b; Maimon. Malwe Welowe c. 1,§.7; Ch.M.c.97,§.23. 3) R. Ascheri Baba Mezia c. 9 im Namen des R. J. Tarn; Ch, M. c. 97, §. 15, 16. vgl. Maimon. Malwe Welowe c. 2, §. 2, der selbst bei der

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